Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Insbesondere sind unberührt geblieben:
1.Ziffer einsdie Vorschriften der Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835 über die Beschränkung gerichtlicher Exekutions- und Sicherstellungsmaßregeln hinsichtlich der Gerätschaften, Vorrichtungen und anderen Erfordernisse der Erzeugung oder Bereitung von Gegenständen der Staatsmonopole und über die Beschränkung der Veräußerung und Verpfändung von Gegenständen, an denen die Bundesverwaltung die dem Bunde vorbehaltenen Rechte vollständig ausübt;
2.Ziffer 2(Entfällt.)
3.Ziffer 3(Entfällt.)
4.Ziffer 4(Entfällt.)
5.Ziffer 5(Entfällt.)
6.Ziffer 6die Vorschriften der Hofdekrete vom 13. Mai 1814, JGS. Nr. 1086, und vom 15. Februar 1815, JGS. Nr. 1132, über die Beschränkung der gerichtlichen Verbote und Pfändungen während eines vom Bunde mit Privaten abgeschlossenen Lieferungs-, Fracht- oder sonstigen Vertrages;
7.Ziffer 7die Vorschriften des Patentes vom 5. November 1837, JGS. Nr. 240, über die Unzulässigkeit eines Verbots oder eines Pfandrechtes auf die für den Postdienst bestimmten Beförderungsmittel, Vorrichtungen und Gerätschaften und auf die den Postanstalten übergebenen, dem Empfänger noch nicht ausgehändigten Sendungen;
8.Ziffer 8(Entfällt.)
9.Ziffer 9die Vorschriften der kaiserlichen Verordnung vom 19. September 1886, RGBl. Nr. 144, und der Kundmachung des Gesamtministeriums vom 8. November 1886, RGBl. Nr. 151, über die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln fremder Eisenbahnen;
10.Ziffer 10(Entfällt.)
In Kraft seit 01.03.1992 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 8 EGEO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 8 EGEO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 8 EGEO