(1) Die von Lottokollektanten für Rechnung des Bundes eingehobenen Gelder können zugunsten von Ansprüchen, die wider den Lottokollektanten gerichtet sind, weder in Exekution gezogen noch durch Sicherungsmaßregeln getroffen werden.
(2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Befreiung der Lottogewinste vom Verbote sind unberührt geblieben.
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