Insbesondere hat die Bestimmung der Resolution vom 31. Oktober 1785, JGS. Nr. 489, lit. qq, daß sich die Parteien auch in der Exekutionsführung einem Schiedsrichter unterwerfen können, sowie die auf Grund dieser Bestimmung einzelnen Schiedsgerichten durch Privileg oder staatlich genehmigte Satzungen eingeräumte Befugnis, die Exekution ihrer Schiedssprüche zu bewilligen, ihre Wirksamkeit verloren.
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