Gesamte Rechtsvorschrift EBG 2012

Erdölbevorratungsgesetz 2012

EBG 2012
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Stand der Gesetzesgebung: 18.11.2023

1. Abschnitt Grundsätze

§ 1 EBG 2012 Verfassungsbestimmung


§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, etwas Anderes bestimmt. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, etwas Anderes bestimmt.

§ 2 EBG 2012 Bezugnahme auf Unionsrecht


§ 2.Paragraph 2,

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2009/119/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, ABl. Nr. L 265 vom 09.10.2009 S. 9, zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581, ABl. Nr. L 263 vom 22.10.2018 S. 57, umgesetzt. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2009/119/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, ABl. Nr. L 265 vom 09.10.2009 Sitzung 9, zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581, ABl. Nr. L 263 vom 22.10.2018 Sitzung 57, umgesetzt.

§ 3 EBG 2012 Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
    1. 1.Ziffer eins„Anwendungsgebiet“ das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
    2. 2.Ziffer 2„Drittland“ ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Union;
    3. 3.Ziffer 3„Exporteur“ jeder Importeur gemäß Z 7, der im selben Zeitraum, zu dem er Waren gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 4 importiert, solche Waren exportiert;„Exporteur“ jeder Importeur gemäß Ziffer 7,, der im selben Zeitraum, zu dem er Waren gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, importiert, solche Waren exportiert;
    4. 4.Ziffer 4„exportieren“ das Verbringen der unter Abs. 2 Z 1 bis 4 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland; die Rückverbringung von als Pflichtnotstandsreserve gewidmeter Mengen, die aus einem Zolllager, das ausschließlich zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven bestimmt ist, vorübergehend in den zollrechtlich freien Verkehr verbracht wurden, in ein solches Zolllager, gilt unbeschadet der zollrechtlichen und verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen nicht als Export; jede Rückverbringung ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen;„exportieren“ das Verbringen der unter Absatz 2, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland; die Rückverbringung von als Pflichtnotstandsreserve gewidmeter Mengen, die aus einem Zolllager, das ausschließlich zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven bestimmt ist, vorübergehend in den zollrechtlich freien Verkehr verbracht wurden, in ein solches Zolllager, gilt unbeschadet der zollrechtlichen und verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen nicht als Export; jede Rückverbringung ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen;
    5. 5.Ziffer 5„Halter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2, oder als Vertragspartner gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 halten;„Halter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, oder als Vertragspartner gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, halten;
    6. 6.Ziffer 6„IEP-Übereinkommen“ das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976;
    7. 7.Ziffer 7„Importeur“
      1. a)Litera adiejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Unternehmensrechtes,
        1. aa)Sub-Litera, a, adie bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr der unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oderdie bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr der unter Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bfalls die unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen lässt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995 derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen registrierten Empfänger (§ 32 des Mineralölsteuergesetzes 1995), dieser registrierte Empfänger; zu diesem Zweck hat der Inhaber des Steuerlagers der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie denjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in sein Steuerlager eingebracht wurde, schriftlich auf den entsprechend hiefür amtlich aufzulegenden Formularen gemäß § 15 Abs. 3 zu melden, wobei die Produktbezeichnungen und Mengenangaben monatlich zusammengefasst anzuführen sind. Unterlässt der Inhaber des Steuerlagers die Bekanntgabe desjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, oder ist der Steuerlagerinhaber derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, gilt der Inhaber des Steuerlagers als Importeur. Unterlässt der registrierte Empfänger die Bekanntgabe des ersten inländischen Rechnungsempfängers, gilt der registrierte Empfänger als Importeur;falls die unter Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen lässt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995 derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen registrierten Empfänger (Paragraph 32, des Mineralölsteuergesetzes 1995), dieser registrierte Empfänger; zu diesem Zweck hat der Inhaber des Steuerlagers der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie denjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in sein Steuerlager eingebracht wurde, schriftlich auf den entsprechend hiefür amtlich aufzulegenden Formularen gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zu melden, wobei die Produktbezeichnungen und Mengenangaben monatlich zusammengefasst anzuführen sind. Unterlässt der Inhaber des Steuerlagers die Bekanntgabe desjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, oder ist der Steuerlagerinhaber derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, gilt der Inhaber des Steuerlagers als Importeur. Unterlässt der registrierte Empfänger die Bekanntgabe des ersten inländischen Rechnungsempfängers, gilt der registrierte Empfänger als Importeur;
      2. b)Litera bder erste Empfänger der Ware im Inland in allen anderen Fällen, in denen unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden;;der erste Empfänger der Ware im Inland in allen anderen Fällen, in denen unter Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden;;
      3. c)Litera cin Fällen, in denen mehrere Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland im Sinne des § 244 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches stehen, Importeure nach lit. a oder b sind und das Mutterunternehmen gegenüber der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich im Rahmen der Meldung nach § 15 Abs. 3 als Importeur bezeichnet haben, das Mutterunternehmen;in Fällen, in denen mehrere Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland im Sinne des Paragraph 244, Absatz eins, des Unternehmensgesetzbuches stehen, Importeure nach Litera a, oder b sind und das Mutterunternehmen gegenüber der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich im Rahmen der Meldung nach Paragraph 15, Absatz 3, als Importeur bezeichnet haben, das Mutterunternehmen;
    8. 8.Ziffer 8„importieren“ das Verbringen der unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland; die vorübergehende Verbringung von Pflichtnotstandsreserven aus einem Zolllager, das ausschließlich zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven bestimmt ist, in den zollrechtlich freien Verkehr, bewirkt jedoch unbeschadet zollrechtlicher und verbrauchsteuerrechtlicher Bestimmungen erst dann einen Import, wenn durch den Eigentümer die Widmung als Pflichtnotstandsreserven aufgehoben wird; jede vorübergehende Verbringung und Änderung der Widmung durch den Eigentümer ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen;„importieren“ das Verbringen der unter Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland; die vorübergehende Verbringung von Pflichtnotstandsreserven aus einem Zolllager, das ausschließlich zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven bestimmt ist, in den zollrechtlich freien Verkehr, bewirkt jedoch unbeschadet zollrechtlicher und verbrauchsteuerrechtlicher Bestimmungen erst dann einen Import, wenn durch den Eigentümer die Widmung als Pflichtnotstandsreserven aufgehoben wird; jede vorübergehende Verbringung und Änderung der Widmung durch den Eigentümer ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen;
    9. 9.Ziffer 9„Inhaber eines Steuerlagers“ Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, erteilt worden ist (Steuerlager);„Inhaber eines Steuerlagers“ Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach Paragraph 27, oder Paragraph 29, des Mineralölsteuergesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, erteilt worden ist (Steuerlager);
    10. 10.Ziffer 10„Lagerhalter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die gemäß § 8 die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;„Lagerhalter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die gemäß Paragraph 8, die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;
    11. 11.Ziffer 11„Neuimporteur“ Importeur gemäß Z 7, der im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Waren gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 4 zu verzeichnen und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen hat;„Neuimporteur“ Importeur gemäß Ziffer 7,, der im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Waren gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, zu verzeichnen und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen hat;
    12. 12.Ziffer 12„Vertragspartner gemäß § 7 Abs. 1 Z 3“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Z 5);„Vertragspartner gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 “, alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Ziffer 5,);
    13. 13.Ziffer 13„Erdölvorräte“ alle Vorräte an Energieprodukten gemäß der Liste in Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008;
    14. 14.Ziffer 14„Kombinierte Nomenklatur“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die kombinierte Nomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2011 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.„Kombinierte Nomenklatur“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die kombinierte Nomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2011 Sitzung 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
  2. (2)Absatz 2Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer eins„Erdöl“
      1. a)Litera aErdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;
      2. b)Litera bHalbfertigerzeugnisse der Produktgruppe „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 71, 2710 19 75 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Z 2;Halbfertigerzeugnisse der Produktgruppe „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 71, 2710 19 75 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Ziffer 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2„Erdölprodukte“ folgende Waren der Position 2707, 2710, 2711, 2713 und 2901 der kombinierten Nomenklatur:
      1. a)Litera a„Benzine“
        1. aa)Sub-Litera, a, aWaren der Unterpositionen 2707 20 00, 2707 30 00 und 2707 50 00 sowie 2710 12 11, 2710 12 15, 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 50, 2710 12 70, 2710 12 90 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan, sowie
        2. bb)Sub-Litera, b, bMethyl-Tertiär-Butylether (MTBE) und Ethyl-Tertiär-Butylether (ETBE), sofern diese als Kraftstoff Verwendung finden und
        3. cc)Sub-Litera, c, cBiokraftstoffe, die als Benzin Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Benzinen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind;
      2. b)Litera b„Petroleum“ Waren der Unterpositionen 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 21, 2710 19 25, 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur;
      3. c)Litera c„Gasöle“
        1. aa)Sub-Litera, a, aWaren der Unterpositionen 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 43, 2710 19 46, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, und 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß § 9 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994;Waren der Unterpositionen 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 43, 2710 19 46, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, und 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß Paragraph 9, des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994;
        2. bb)Sub-Litera, b, bBiokraftstoffe, die als Gasöle Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Gasölen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind;
      4. d)Litera d„Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 62, 2710 19 64, 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35, 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur;
      5. e)Litera e„Schmieröle und andere Öle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 71, 2710 19 75, 2710 19 81, 2710 19 83, 2710 19 85, 2710 19 87, 2710 19 91, 2710 19 93, 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur;
      6. f)Litera f„Petrolkoks“ Waren der Unterpositionen 2713 11 00 und 2713 12 00 der Kombinierten Nomenklatur;
      7. g)Litera g„Chemierohstoffe“ Waren der Unterpositionen 2707 10 90 (Benzole zur anderen Verwendung), 2711 14 00 (Ethylen, Propylen, Butadien), 2901 21 00 (Ethylen), 2901 22 00 (Propen), 2901 24 00 (Buta-1,3-dien) der Kombinierten Nomenklatur;
      8. h)Litera h„Bitumen“ Waren der Unterposition 2713 20 00;
      9. i)Litera i„Naphtha“ ist ein Ausgangsstoff für die petrochemische Industrie (zB für die Herstellung von Ethylen oder Aromaten) oder für die Herstellung von Benzin durch Reformieren oder Isomerisierung in der Raffinerie. Es umfasst Materialien im Destillationsbereich 30 °C bis 210 °C bzw. einem Teil dieses Bereichs;
    3. 3.Ziffer 3„Biokraftstoffe“:
      1. a)Litera a„Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter unvergällter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent;
      2. b)Litera b„Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester;
      3. c)Litera c„Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol;
      4. d)Litera d„Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;
      5. e)Litera e„Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47%;
      6. f)Litera f„Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36%;
      7. g)Litera g„Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische;
      8. h)Litera h„Biowasserstoff“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;
      9. i)Litera i„Reines Pflanzenöl“, das ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form;
      10. j)Litera j„Superethanol E 85“, das sind in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995 hergestellte Gemische, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März (Winterhalbjahr) einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 65% und höchstens 75% vol und im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September (Sommerhalbjahr) von mindestens 75% und höchstens 85% vol aufweisen.„Superethanol E 85“, das sind in einem Steuerlager gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Mineralölsteuergesetzes 1995 hergestellte Gemische, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März (Winterhalbjahr) einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 65% und höchstens 75% vol und im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September (Sommerhalbjahr) von mindestens 75% und höchstens 85% vol aufweisen.
    4. 4.Ziffer 4„Rohstoffe“:
      1. a)Litera apflanzliche und tierische Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
      2. b)Litera bpflanzliche und tierische Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur sowie Altspeise- und Frittieröle und Fettabscheiderfette pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
      3. c)Litera caus den unter b) bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur, sofern diese als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet werden;
      4. d)Litera ddurch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, sofern dieser als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet wird;
      5. e)Litera eFettsäuremethylester (FAME), soferne dieser auf Grund seiner Eigenschaften nicht als direkter Biokraftstoff geeignet ist;
      Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung jene Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bezeichnen, die der Vorratspflicht gemäß § 4 Abs. 1 unterliegen, wobei für den jeweiligen Rohstoff ein anwendbarer Umrechnungsschlüssel (§ 6 Abs. 4) festzulegen ist;Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung jene Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bezeichnen, die der Vorratspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, unterliegen, wobei für den jeweiligen Rohstoff ein anwendbarer Umrechnungsschlüssel (Paragraph 6, Absatz 4,) festzulegen ist;
    5. 5.Ziffer 5„Erdgas“ Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
    6. 6.Ziffer 6„Zusatzstoffe/Oxigenate“ kohlenwasserstofffreie Verbindungen, die einem Produkt zugesetzt oder mit einem Produkt gemischt werden, um seine Eigenschaften zu ändern (Oktanzahl, Cetanzahl, Verhalten bei Kälte usw.). Zusatzstoffe umfassen die gemäß Z 3 angeführten Biokraftstoffe und Oxigenate (wie Alkohole (Methanol, Ethanol), Ether wie MTBE (Methyl-Tert-Butylether), ETBE (Ethyl-Tert-Butylether), TAME (Tert-Amyl-Methylether), Ester (z. B. Rapsöl oder Dimethylester) und chemische Verbindungen (z. B. Tetramethylblei, Tetraethylblei und Tenside), sowie Biokraftstoffe, die mit flüssigen fossilen Kraftstoffen vermischt werden;„Zusatzstoffe/Oxigenate“ kohlenwasserstofffreie Verbindungen, die einem Produkt zugesetzt oder mit einem Produkt gemischt werden, um seine Eigenschaften zu ändern (Oktanzahl, Cetanzahl, Verhalten bei Kälte usw.). Zusatzstoffe umfassen die gemäß Ziffer 3, angeführten Biokraftstoffe und Oxigenate (wie Alkohole (Methanol, Ethanol), Ether wie MTBE (Methyl-Tert-Butylether), ETBE (Ethyl-Tert-Butylether), TAME (Tert-Amyl-Methylether), Ester (z. B. Rapsöl oder Dimethylester) und chemische Verbindungen (z. B. Tetramethylblei, Tetraethylblei und Tenside), sowie Biokraftstoffe, die mit flüssigen fossilen Kraftstoffen vermischt werden;
    7. 7.Ziffer 7„Paraffinwachse“ gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe. Paraffinwachse sind Rückstände, die beim Entwachsen von Schmierölen gewonnen werden. Sie haben eine je nach Sorte feinere oder gröbere kristalline Struktur. Wesentliche Eigenschaften: Farblos, geruchlos, lichtdurchlässig und Schmelzpunkt über 45 °C;
    8. 8.Ziffer 8„Ethan“ ein in natürlichem Zustand gasförmiger geradkettiger (unverzweigter) Kohlenwasserstoff (C 2 H 6), der aus Erdgas- und Raffineriegasströmen gewonnen wird.
    Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Begriffsbestimmungen anpassen, sofern dies auf Grund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

2. Abschnitt Vorratspflichtige und Vorratspflicht

§ 4 EBG 2012 Vorratspflichtige


  1. (1)Absatz einsImporteure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (§ 3 Abs. 1 Z 10) oder des Halters (§ 3 Abs. 1 Z 5) stehen.Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10,) oder des Halters (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,) stehen.
  2. (2)Absatz 2Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Export oder Import im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 oder Z 8 dar.Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Export oder Import im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder Ziffer 8, dar.
  3. (3)Absatz 3Die in § 3 Abs. 2 Z 2 lit. e angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt in das Anwendungsgebiet verbracht werden.Die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt in das Anwendungsgebiet verbracht werden.
  4. (4)Absatz 4Die in
    1. 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. a, „Benzine“, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 12 11, 2710 12 21, 2710 12 25 und 2710 12 90;Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, „Benzine“, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 12 11, 2710 12 21, 2710 12 25 und 2710 12 90;
    2. 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. b, „Petroleum“, angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11;Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, „Petroleum“, angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11;
    3. 3.Ziffer 3§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. e, „Schmieröle und andere Öle“ angeführten Waren;Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e,, „Schmieröle und andere Öle“ angeführten Waren;
    4. 4.Ziffer 4§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. f, „Petrolkoks“ angeführten Waren;Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f,, „Petrolkoks“ angeführten Waren;
    5. 5.Ziffer 5§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. g, „Chemierohstoffe“ angeführten Waren sowieParagraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera g,, „Chemierohstoffe“ angeführten Waren sowie
    6. 6.Ziffer 6§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. h, „Bitumen“ angeführten WarenParagraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera h,, „Bitumen“ angeführten Waren
    unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, dass die in das Anwendungsgebiet verbrachte lose Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird. Dies gilt sinngemäß auch für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern internationale Verpflichtungen dem entgegenstehen, durch Verordnung die Ausnahme von der Vorratspflicht aufheben.
  5. (5)Absatz 5Die in § 3 Abs. 2 lit. g „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß Abs. 4 erfolgt ist. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern internationale Verpflichtungen dem entgegenstehen, durch Verordnung die Abzugsfähigkeit aufheben.Die in Paragraph 3, Absatz 2, Litera g, „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß Absatz 4, erfolgt ist. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern internationale Verpflichtungen dem entgegenstehen, durch Verordnung die Abzugsfähigkeit aufheben.

§ 5 EBG 2012 Umfang der Vorratspflicht


  1. (1)Absatz einsVorratspflichtige haben ab 1. Juli jeden Jahres (Beginn einer Bevorratungsperiode) je 25 % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr (Vorjahresimport) als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten. Bei der Berechnung des Umfanges der Vorratspflicht sind, insbesondere durch die zentrale Bevorratungsstelle (ZBS) gemäß § 9, Bestände zu berücksichtigen, dieVorratspflichtige haben ab 1. Juli jeden Jahres (Beginn einer Bevorratungsperiode) je 25 % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr (Vorjahresimport) als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten. Bei der Berechnung des Umfanges der Vorratspflicht sind, insbesondere durch die zentrale Bevorratungsstelle (ZBS) gemäß Paragraph 9,, Bestände zu berücksichtigen, die
    1. 1.Ziffer einsin Vorratsbehältern von Raffinerien;
    2. 2.Ziffer 2in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl;
    3. 3.Ziffer 3in Tanklagern an Rohrleitungen;
    4. 4.Ziffer 4auf Leichtern;
    5. 5.Ziffer 5auf Küstentankschiffen;
    6. 6.Ziffer 6auf Tankschiffen in Häfen;
    7. 7.Ziffer 7in Bunkern von Binnenschiffen;
    8. 8.Ziffer 8in Form von Tankbodenbeständen;
    9. 9.Ziffer 9als Betriebsvorräte oder
    10. 10.Ziffer 10von Großverbrauchern auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder sonstiger behördlicher Anordnungen gehalten werden,
    soweit diese Bestände dauerhaft als Pflichtnotstandsreserven gehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann den im Abs. 1 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann den im Absatz eins, genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Abs. 1 neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Absatz eins, neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann abweichend von Absatz eins und Absatz 2, auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.
  5. (5)Absatz 5Der Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (Importperiode) importierten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu vermindern, welche der Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum exportierte. Nicht als Export abzugsfähig sind jene Mengen an Treibstoffen, die im Inland zur Betankung im Rahmen der internationalen Luftfahrt sowie der Binnenschifffahrt dienen. Dabei kann der Export von Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels gemäß § 6 Abs. 3 vom Import an Rohöl abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb der Gruppen vonDer Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (Importperiode) importierten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu vermindern, welche der Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum exportierte. Nicht als Export abzugsfähig sind jene Mengen an Treibstoffen, die im Inland zur Betankung im Rahmen der internationalen Luftfahrt sowie der Binnenschifffahrt dienen. Dabei kann der Export von Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels gemäß Paragraph 6, Absatz 3, vom Import an Rohöl abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb der Gruppen von
    1. 1.Ziffer einsBenzinen und Testbenzinen;
    2. 2.Ziffer 2Petroleum und Gasölen;
    3. 3.Ziffer 3Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen
    vermindert werden.

§ 6 EBG 2012 Substitution


  1. (1)Absatz einsSofern die Pflichtlagermenge (25% des Vorjahresimportes), berechnet in Erdöleinheiten gemäß Abs. 3 gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:Sofern die Pflichtlagermenge (25% des Vorjahresimportes), berechnet in Erdöleinheiten gemäß Absatz 3, gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:
    1. 1.Ziffer einsBenzine und Testbenzine;
    2. 2.Ziffer 2Petroleum und Gasöle;
    3. 3.Ziffer 3Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen Schmieröle für schmierende Zwecke), andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.
  2. (2)Absatz 2Der Vorratspflichtige kann ferner anstelle von Erdöl im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil vonDer Vorratspflichtige kann ferner anstelle von Erdöl im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil von
    1. 1.Ziffer einsBenzinen und Testbenzinen 20%;
    2. 2.Ziffer 2Petroleum und Gasölen 30%
    an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 nicht unterschreiten darf. Der Anteil von Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen darf jedoch 35% an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Abs. 3 nicht überschreiten. Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung, Rückstände, Halbfertigerzeugnisse und andere Komponenten, die der Herstellung der vorgenannten Produkte dienen, sind diesen nach erfolgter Substitution nach ihrer Beschaffenheit zuzurechnen. Die Substitutionsbestimmungen gelten sinngemäß auch für Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Absatz 4, nicht unterschreiten darf. Der Anteil von Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen darf jedoch 35% an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Absatz 3, nicht überschreiten. Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung, Rückstände, Halbfertigerzeugnisse und andere Komponenten, die der Herstellung der vorgenannten Produkte dienen, sind diesen nach erfolgter Substitution nach ihrer Beschaffenheit zuzurechnen. Die Substitutionsbestimmungen gelten sinngemäß auch für Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.
  3. (3)Absatz 3Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:

Energieträger

Erdöleinheiten

1 kg Erdöl gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen1 kg Erdöl gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen

1,00

1 kg Erdölprodukte, Chemierohstoffe und Biokraftstoffe (einschl. Halbfabrikate gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. b)1 kg Erdölprodukte, Chemierohstoffe und Biokraftstoffe (einschl. Halbfabrikate gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,)

1,20

  1. (4)Absatz 4Im Falle der Festlegung der Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 sind diese Umrechnungsschlüssel der Berechnung der Ersatzmengen anstelle des im Abs. 3 festgelegten Umrechnungsschlüssels zugrunde zu legen.Im Falle der Festlegung der Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, sind diese Umrechnungsschlüssel der Berechnung der Ersatzmengen anstelle des im Absatz 3, festgelegten Umrechnungsschlüssels zugrunde zu legen.

§ 7 EBG 2012 Erfüllung der Vorratspflicht


  1. (1)Absatz einsDie Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:
    1. 1.Ziffer einsdurch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen;
    2. 2.Ziffer 2durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;
    3. 3.Ziffer 3durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zur Verfügung zu halten, wobei sich diese Mengen entweder im Eigentum des Vorratspflichtigen oder des Vertragspartners befinden müssen.
    4. 4.Ziffer 4durch Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter gemäß § 8.durch Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter gemäß Paragraph 8,
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Vorratshaltung gemäß Abs. 1 Z 3 müssen die Verträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluss ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß Abs. 1 Z 3 darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von 500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht weiter überbinden.Im Falle der Vorratshaltung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, müssen die Verträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluss ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß Absatz eins, Ziffer 3, darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von 500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht weiter überbinden.
  3. (3)Absatz 3Über Antrag des Vorratspflichtigen kann durch Bescheid im Einzelfall eine kürzere Laufzeit als der im Abs. 2 bestimmte Zeitraum für Verträge gemäß Abs. 1 Z 3 genehmigt werden, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich und die Einhaltung der im Abs. 2 vorgesehenen Laufzeit dem Vorratspflichtigen wirtschaftlich unzumutbar ist.Über Antrag des Vorratspflichtigen kann durch Bescheid im Einzelfall eine kürzere Laufzeit als der im Absatz 2, bestimmte Zeitraum für Verträge gemäß Absatz eins, Ziffer 3, genehmigt werden, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich und die Einhaltung der im Absatz 2, vorgesehenen Laufzeit dem Vorratspflichtigen wirtschaftlich unzumutbar ist.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 gilt sinngemäß für Lagerhalter gemäß § 8. Soweit es der Deckung der vom Lagerhalter gemäß § 7 übernommenen Vorratshaltung dient, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag des Lagerhalters durch Bescheid den Abschluss von unterjährigen Verträgen gemäß Abs. 1 Z 3 genehmigen.Absatz 3, gilt sinngemäß für Lagerhalter gemäß Paragraph 8, Soweit es der Deckung der vom Lagerhalter gemäß Paragraph 7, übernommenen Vorratshaltung dient, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag des Lagerhalters durch Bescheid den Abschluss von unterjährigen Verträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, genehmigen.
  5. (5)Absatz 5Vorratspflichtige Endverbraucher, die im vorangegangenen Kalenderjahr von einem nicht der Vorratspflicht nach § 4 Abs. 1 unterliegenden Händler mit Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen im Ausmaß von mehr als 1000 Litern beliefert wurden, haben einen Vertrag gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4 abzuschließen. Dieser Vertrag kann in ihrem Namen vom Händler geschlossen werden. Diese Händler haben in die Rechnung einen Hinweis auf die Vorratspflicht nach § 4 aufzunehmen.Vorratspflichtige Endverbraucher, die im vorangegangenen Kalenderjahr von einem nicht der Vorratspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, unterliegenden Händler mit Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen im Ausmaß von mehr als 1000 Litern beliefert wurden, haben einen Vertrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 4, abzuschließen. Dieser Vertrag kann in ihrem Namen vom Händler geschlossen werden. Diese Händler haben in die Rechnung einen Hinweis auf die Vorratspflicht nach Paragraph 4, aufzunehmen.

§ 8 EBG 2012 Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter


  1. (1)Absatz einsDie Vorratspflicht kann nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 von Lagerhaltern mit befreiender Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommen werden.Die Vorratspflicht kann nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 von Lagerhaltern mit befreiender Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommen werden.
  2. (2)Absatz 2Lagerhalter, die die Vorratspflicht für Dritte übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach Sachkenntnis, innerer Einrichtung und seinem bisherigen Verhalten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach diesem Bundesgesetz bietet. Die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Lagerhalter als Vorratspflichtiger seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,
    2. 2.Ziffer 2der Lagerhalter unter dem beherrschenden Einfluss eines Vorratspflichtigen steht, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,
    3. 3.Ziffer 3der Lagerhalter auf einen Vorratspflichtigen, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist, einen beherrschenden Einfluss ausübt, oder
    4. 4.Ziffer 4der Lagerhalter und ein Vorratspflichtiger, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist unter dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens stehen.
    Ein beherrschender Einfluss liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen mit mindestens 50 vH beteiligt ist. Vor Erteilung der Genehmigung sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund zu hören.
  3. (3)Absatz 3Die Lagerhalter haben über die Übernahme der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen, aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung, insbesondere die zu haltende Menge an Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Übernahme hervorgeht. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die Ausstellung solcher Bestätigungen unverzüglich durch den Lagerhalter anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Mit Ausstellung der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige im Sinne des § 4.Mit Ausstellung der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige im Sinne des Paragraph 4,
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung einen Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht für je 1 000 Erdöleinheiten festzulegen. Der Tarif ist so zu bemessen, dass er die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten deckt. Eine Differenzierung nach Produktgruppen ist zulässig. Für das Inkrafttreten ist jeweils der Beginn der Bevorratungsperiode vorzusehen. Die Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Genehmigung gemäß Abs. 2 zu widerrufen, wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen zur Genehmigung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen. In diesem Fall hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 die Haltung der Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen, deren Vorratspflicht übernommen wurde, festzulegen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Genehmigung gemäß Absatz 2, zu widerrufen, wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen zur Genehmigung gemäß Absatz 2, nicht mehr vorliegen. In diesem Fall hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, die Haltung der Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen, deren Vorratspflicht übernommen wurde, festzulegen.
  7. (7)Absatz 7Entfallen in den Kosten für die Erdölbevorratung enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte ganz oder teilweise oder sinken die Kosten für die Erdölbevorratung, sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.

§ 9 EBG 2012 Zentrale Bevorratungsstelle


  1. (1)Absatz einsAls zentrale Bevorratungsstelle (ZBS) wird die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. eingerichtet. Die ZBS ist Lagerhalter gemäß § 8. Für die ZBS gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:Als zentrale Bevorratungsstelle (ZBS) wird die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. eingerichtet. Die ZBS ist Lagerhalter gemäß Paragraph 8, Für die ZBS gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsDie ZBS muss eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand die Übernahme der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Für diese Gesellschaft muss ein Aufsichtsrat vorgesehen sein, dem je ein Vertreter der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie ein Vertreter des Fachverbandes des Energiehandels anzugehören hat. Diese Gesellschaft ist von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen, soweit der vorletzte Satz dieser Ziffer nicht anderes vorsieht. Im Falle von Gewinnerzielungen darf sie die Gewinne nur zur Bildung von Eigenkapital oder zur Stärkung desselben verwenden. Gewinne aus der Veräußerung von Lagerbeständen sind einer gebundenen, unversteuerten Rücklage zuzuweisen. Wird die Rücklage innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Bildung nicht zur Beschaffung von Lagerbeständen gemäß Z 7 verwendet, ist diese steuerlich wirksam aufzulösen. Die Beschaffung der Lagerbestände hat unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die jeweilige Marktsituation zu erfolgen. Die Betriebsanlagen betreffenden Regelungen der Gewerbeordnung 1994 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung der Landeshauptmann zuständig ist. § 67 der Insolvenzordnung findet auf diese Kapitalgesellschaft keine Anwendung.Die ZBS muss eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand die Übernahme der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Für diese Gesellschaft muss ein Aufsichtsrat vorgesehen sein, dem je ein Vertreter der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie ein Vertreter des Fachverbandes des Energiehandels anzugehören hat. Diese Gesellschaft ist von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen, soweit der vorletzte Satz dieser Ziffer nicht anderes vorsieht. Im Falle von Gewinnerzielungen darf sie die Gewinne nur zur Bildung von Eigenkapital oder zur Stärkung desselben verwenden. Gewinne aus der Veräußerung von Lagerbeständen sind einer gebundenen, unversteuerten Rücklage zuzuweisen. Wird die Rücklage innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Bildung nicht zur Beschaffung von Lagerbeständen gemäß Ziffer 7, verwendet, ist diese steuerlich wirksam aufzulösen. Die Beschaffung der Lagerbestände hat unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die jeweilige Marktsituation zu erfolgen. Die Betriebsanlagen betreffenden Regelungen der Gewerbeordnung 1994 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung der Landeshauptmann zuständig ist. Paragraph 67, der Insolvenzordnung findet auf diese Kapitalgesellschaft keine Anwendung.
    2. 2.Ziffer 2Die ZBS darf keine Geschäfte betreiben, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Unternehmensgegenstand dienen.
    3. 3.Ziffer 3Die ZBS hat bei der Standortwahl der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Anhörung der Länder zu prüfen.
    4. 4.Ziffer 4Die ZBS hat allgemeine Bedingungen für die Übernahme der Vorratspflicht aufzustellen, die der Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedürfen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Bedingungen den im § 8 Abs. 2 genannten Erfordernissen entsprechen.Die ZBS hat allgemeine Bedingungen für die Übernahme der Vorratspflicht aufzustellen, die der Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedürfen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Bedingungen den im Paragraph 8, Absatz 2, genannten Erfordernissen entsprechen.
    5. 5.Ziffer 5Die ZBS hat mit jedem Vorratspflichtigen, der ein solches Anbot stellt, zu den Tarifen (§ 8 Abs. 5) und den allgemeinen Bedingungen (Z 4) einen Vertrag über die Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen.Die ZBS hat mit jedem Vorratspflichtigen, der ein solches Anbot stellt, zu den Tarifen (Paragraph 8, Absatz 5,) und den allgemeinen Bedingungen (Ziffer 4,) einen Vertrag über die Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen.
    6. 6.Ziffer 6Die ZBS hat der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich ihre Bilanzen, Geschäftsberichte, Wirtschaftsprüferberichte sowie die Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Die ZBS ist gegenüber der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erteilung von Auskünften über die Geschäftsführung verpflichtet.
    7. 7.Ziffer 7Der Verkauf von Lagerbeständen sowie die Vergabe von Aufträgen oberhalb eines Wertes von 400 000 Euro, müssen unter sinngemäßer Anwendung des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 171/2006 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 17/2006), in der geltenden Fassung, im Wege der Ausschreibung erfolgen. Nur in jenen Fällen, in denen eine Ausschreibung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht, darf mit beschränkter Ausschreibung oder freihändig vergeben werden.Der Verkauf von Lagerbeständen sowie die Vergabe von Aufträgen oberhalb eines Wertes von 400 000 Euro, müssen unter sinngemäßer Anwendung des Bundesvergabegesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2006, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,), in der geltenden Fassung, im Wege der Ausschreibung erfolgen. Nur in jenen Fällen, in denen eine Ausschreibung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht, darf mit beschränkter Ausschreibung oder freihändig vergeben werden.
    8. 8.Ziffer 8Die ZBS hat bei der Geschäftsführung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
    9. 9.Ziffer 9Die ZBS darf Auskünfte über die von Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommenen Vorratspflichten nur an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erteilen.
    10. 10.Ziffer 10Die ZBS ist unter Beachtung der Bestimmungen der Z 7 und Z 8 berechtigt, Lagerbestände zur Deckung von zukünftig zur Haltung übernommenen Pflichtnotstandsreserven aufzubauen. Das Ausmaß der solcherart aufgebauten Lagerbestände darf 10% der zum jeweiligen Stichtag (1. Juli eines jeden Jahres) zur Haltung übernommenen Vorratspflichten nicht übersteigen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung diesen Prozentsatz der zulässigerweise gehaltenen Lagerbestände auf bis zu 20% erhöhen. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die Haltung von Lagerbeständen für die eine Verpflichtung zur Haltung durch übernommene Vorratspflichten nicht mehr besteht.Die ZBS ist unter Beachtung der Bestimmungen der Ziffer 7 und Ziffer 8, berechtigt, Lagerbestände zur Deckung von zukünftig zur Haltung übernommenen Pflichtnotstandsreserven aufzubauen. Das Ausmaß der solcherart aufgebauten Lagerbestände darf 10% der zum jeweiligen Stichtag (1. Juli eines jeden Jahres) zur Haltung übernommenen Vorratspflichten nicht übersteigen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung diesen Prozentsatz der zulässigerweise gehaltenen Lagerbestände auf bis zu 20% erhöhen. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die Haltung von Lagerbeständen für die eine Verpflichtung zur Haltung durch übernommene Vorratspflichten nicht mehr besteht.
    11. 11.Ziffer 11Die ZBS hat fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Kategorien, über die Vorratsmengen zu veröffentlichen, die sie zu halten in der Lage ist.
    12. 12.Ziffer 12Die ZBS hat mindestens sieben Monate vor Beginn einer Bevorratungsperiode die Bedingungen zu veröffentlichen, unter denen sie bereit ist, Bevorratungspflichten für Unternehmen zu übernehmen.
  2. (2)Absatz 2Zur Besicherung von Anleihen, Darlehen und Krediten der ZBS für die Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven kann eine Bundeshaftung auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen werden.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 1 kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag die ZBS unter Bedachtnahme auf den im Inland für Zwecke der Krisenbevorratung verfügbaren Tankraum mit Bescheid ermächtigen, im Rahmen des zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien bestehenden Staatsvertrages zur Nutzung von Einrichtungen des Ölhafens Triest, BGBl. Nr. 228/1987, an ihn übertragene Vorratspflichten zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven im Tanklager Triest der Transalpinen Ölleitung (TAL) zu halten. Voraussetzung für die Erteilung dieser Ermächtigung ist die Abgabe einer unwiderruflichen privatrechtlichen Verpflichtungserklärung des Lagerhalters, den mit der Überprüfung von Pflichtnotstandsreserven betrauten Organen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder mit den mit der Überprüfung der im Tanklager Triest gehaltenen Rohölbeständen betrauten unabhängigen Dritten, zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu den im Tanklager Triest gelagerten Rohölbeständen zur gewähren. Barauslagen sind vom Lagerhalter zu tragen.Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag die ZBS unter Bedachtnahme auf den im Inland für Zwecke der Krisenbevorratung verfügbaren Tankraum mit Bescheid ermächtigen, im Rahmen des zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien bestehenden Staatsvertrages zur Nutzung von Einrichtungen des Ölhafens Triest, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1987,, an ihn übertragene Vorratspflichten zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven im Tanklager Triest der Transalpinen Ölleitung (TAL) zu halten. Voraussetzung für die Erteilung dieser Ermächtigung ist die Abgabe einer unwiderruflichen privatrechtlichen Verpflichtungserklärung des Lagerhalters, den mit der Überprüfung von Pflichtnotstandsreserven betrauten Organen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder mit den mit der Überprüfung der im Tanklager Triest gehaltenen Rohölbeständen betrauten unabhängigen Dritten, zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu den im Tanklager Triest gelagerten Rohölbeständen zur gewähren. Barauslagen sind vom Lagerhalter zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Die ZBS hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Aufforderung jederzeit nachzuweisen, dass die in Triest gelagerten Rohölbestände ständig verfügbar sind und über das Pipelinesystem der TAL und der Adria-Wien Pipeline GmbH (AWP) innerhalb angemessener Zeit in das Inland gebracht werden können.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Ermächtigung zur Lagerung von Rohölbeständen in Tanklager Triest bescheidmäßig aufheben, wenn die ZBS den ihr gemäß Abs. 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Ermächtigung zur Lagerung von Rohölbeständen in Tanklager Triest bescheidmäßig aufheben, wenn die ZBS den ihr gemäß Absatz 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
  6. (6)Absatz 6Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er für einen bestimmten Zeitraum ein Übereinkommen über die Haltung von Pflichtnotstandsreserven anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich durch die ZBS, mit Ausnahme des Verkaufs und des Erwerbs von Pflichtnotstandsreserven, abschließen. Weitere Voraussetzungen für den Abschluss eines solchen Übereinkommens sind:Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann er für einen bestimmten Zeitraum ein Übereinkommen über die Haltung von Pflichtnotstandsreserven anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich durch die ZBS, mit Ausnahme des Verkaufs und des Erwerbs von Pflichtnotstandsreserven, abschließen. Weitere Voraussetzungen für den Abschluss eines solchen Übereinkommens sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Versorgungssicherheit in Österreich darf durch den Abschluss eines solchen Übereinkommens nicht beeinträchtigt werden.
    2. 2.Ziffer 2Das Vorliegen einer entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarung mit der österreichischen ZBS.
    3. 3.Ziffer 3Die Verfügbarkeit des entsprechend notwendigen Tankraumes.
  7. (7)Absatz 7Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gibt unverzüglich nach Vorliegen der Summe der Importe eines Jahres im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres der ZBS jene Mengen an Erdöl und Erdölprodukten bekannt, die als Pflichtnotstandsreserven ab 1. Juli zu halten sind. Die ZBS ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der nicht von ihr zu haltenden Pflichtnotstandsreserven ständig eine Menge an Erdöl und Erdölprodukten vorrätig zu halten, die gewährleistet, dass Österreich seinen internationalen Verpflichtungen zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven entsprechen kann. Zu diesem Zweck gibt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der ZBS monatlich jene Mengen an Erdöl und Erdölprodukten in anonymisierter Form bekannt, die auf Grund der beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eingelangten Meldungen von den übrigen Vorratspflichtigen gehalten werden.

§ 10 EBG 2012 Fusion und Insolvenz


  1. (1)Absatz einsDer Importeur hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich die Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen wie auch die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse zu melden.
  2. (2)Absatz 2Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß § 8 mit der ZBS sind nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig.Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß Paragraph 8, mit der ZBS sind nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig.

3. Abschnitt Import und Export

§ 11 EBG 2012


(1) Wird Mineralöl aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des nach § 42 des Mineralölsteuergesetzes 1995 vorgesehenen Begleitdokuments dem Zollamt Österreich für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Das Zollamt Österreich hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zollamt Österreich. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt Österreich den Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterlässt der Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des Meldescheins hat das Zollamt Österreich dies binnen vier Wochen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt Österreich die im Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden.

(3) Ist die Vorlage eines Begleitdokuments nach Abs. 1 nicht erforderlich, hat der Mineralölsteuerschuldner gleichzeitig mit der Steueranmeldung den Meldeschein vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Überführungen von Erdöl oder Erdölprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr zu übermitteln.

(5) Bei Zollanmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90 hat die Übermittlung der in Abs. 4 genannten Daten bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen und kann die Zollbehörde verlangen, dass der Anmelder gemeinsam mit der ergänzenden Anmeldung (Art. 167 des Zollkodex) Meldescheine abzugeben hat.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist berechtigt, für Zwecke dieses Bundesgesetzes Auskünfte über die im Meldeschein aufscheinenden Daten vom Bundesminister für Finanzen oder von den Zollbehörden zu verlangen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollbehörden können sich zur Erfassung und Übermittlung der in diesem Paragraphen genannten Daten und zur Erteilung der nach Abs. 6 verlangten Auskünfte der automationsunterstützten Datenverarbeitung und der automationsunterstützten Datenübermittlung bedienen.

(8) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für alle oder bestimmte Vorgänge auf den Meldeschein verzichten, wenn die automationsunterstützte Meldung der erforderlichen Daten an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gewährleistet ist.

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat ab 15. des Folgemonats, spätestens nach Eingang aller für diesen Kalendermonat eingegangenen elektronischen Empfangsbestätigungen im Excise Movement Control System (EMCS) des Bundesministers für Finanzen, die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Verbringungen gemäß § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 auf elektronischem Wege übermitteln. Im Falle von Systemausfällen der in § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 EDV-gestützten Verfahren sind die Daten zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nachzusenden. Macht ein Systemausfall vorübergehend ein Verfahren auf Grundlage von Papierformularen erforderlich, sind für diese Papierformulare die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 für Begleitdokumente gemäß § 42 des Mineralölsteuergesetzes 1995 sinngemäß anzuwenden.

(10) Zum Zwecke der Kontrolle der Angaben über Abzüge von Exporten zur Verminderung der Importe gemäß § 5 Abs. 5 hat der Bundesminister für Finanzen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat ab 15. des Folgemonats, spätestens nach Eingang aller für diesen Kalendermonat eingegangenen elektronischen Empfangsbestätigungen im EMCS, die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Versendungen von Österreich in einen Mitgliedstaat gemäß § 29a auf elektronischem Wege zu übermitteln. Im Falle von Systemausfällen der in § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 EDV-gestützten Verfahren sind die Daten zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nachzusenden. Der Bundesminister für Finanzen hat weiters dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Exporte von Österreich in ein Drittland auf elektronischem Wege zu übermitteln, sobald diese Daten vollständig und im elektronischen Format verfügbar sind.

§ 12 EBG 2012 Neuaufnahme des Imports


  1. (1)Absatz einsWer Erdöl oder Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe oder Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 4), zu importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zu melden.Wer Erdöl oder Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe oder Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4,), zu importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zu melden.
  2. (2)Absatz 2Im ersten Kalendervierteljahr nach Aufnahme der Importtätigkeit sind keine Pflichtnotstandsreserven zu halten. Im zweiten Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr sind 25 % der Importe aller vorangegangenen Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme der Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach § 5.Im ersten Kalendervierteljahr nach Aufnahme der Importtätigkeit sind keine Pflichtnotstandsreserven zu halten. Im zweiten Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr sind 25 % der Importe aller vorangegangenen Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme der Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach Paragraph 5,

§ 13 EBG 2012 Einstellung des Imports


§ 13.Paragraph 13,

Hat ein Vorratspflichtiger den Import von Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen dauernd eingestellt, so kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht über die Pflichtnotstandsreserven verfügen, sofern der Importeur Eigentümer der Pflichtnotstandsreserven ist. Die Vorratspflicht ist mit 30. Juni jenes Jahres erfüllt, in dessen Vorjahr keine Importe durchgeführt wurden.

4. Abschnitt Lagerung

§ 14 EBG 2012 Lagerung von Pflichtnotstandsreserven


  1. (1)Absatz einsPflichtnotstandsreserven sind so zu lagern, dass die Beschaffenheit der gelagerten Energieträger erhalten bleibt. Sie können mit anderen Beständen gemeinsam in einem Lagerbehälter gehalten werden. In diesem Falle sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Erhaltung der Pflichtnotstandsreserven jederzeit sicherstellen. Der jeweilige Lagerstand sowie der geforderte Stand der Pflichtnotstandsreserven müssen buchmäßig und auf Grund des Buchstandes auch körperlich nachgewiesen werden können.
  2. (2)Absatz 2Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen dürfen nur in Behältern gelagert werden, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften genehmigt und mit einer Messeinrichtung versehen sind. Sie müssen überdies Abfülleinrichtungen aufweisen, die für eine Abfüllung der Notstandsreserve in Transporteinrichtungen geeignet sind.
  3. (3)Absatz 3Die Vorratspflicht kann nicht mit jenen Mengen an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen erfüllt werden, die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Tankstellen oder in Rohrleitungsanlagen befinden.
  4. (4)Absatz 4Vorräte, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind (Art. 1 Z 2 der Anlage zum IEP-Übereinkommen), sind auf die Pflichtnotstandsreserven nicht anzurechnen. Diese Vorräte sind mit 10 % der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen diesen Prozentsatz durch Verordnung ändern.Vorräte, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind (Artikel eins, Ziffer 2, der Anlage zum IEP-Übereinkommen), sind auf die Pflichtnotstandsreserven nicht anzurechnen. Diese Vorräte sind mit 10 % der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen diesen Prozentsatz durch Verordnung ändern.

5. Abschnitt Meldungen, Erhebungen und Statistik

§ 15 EBG 2012 Jahresmeldung und monatliche Importmeldung


  1. (1)Absatz einsVorratspflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Vorjahresimport (§ 5 Abs. 1) an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu melden. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben, ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 erfüllt wird.Vorratspflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Vorjahresimport (Paragraph 5, Absatz eins,) an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu melden. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben, ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, erfüllt wird.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Meldepflichtigen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 15. des Folgemonats die im Vormonat durchgeführten Importe an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden.Die im Absatz eins, genannten Meldepflichtigen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 15. des Folgemonats die im Vormonat durchgeführten Importe an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden.
  3. (3)Absatz 3Handelt es sich bei den im Zuge von § 11 Abs. 9 vom Bundesminister für Finanzen bekannt gegebenen Empfängern um Inhaber von Steuerlagern und sind diese Inhaber nicht gleichzeitig diejenigen, auf deren Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, so haben diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum 15. des Folgemonats diejenigen, auf deren Rechnung und Namen die Einbringungen in das Steuerlager erfolgten, schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden. Der registrierte Empfänger (§ 32 des Mineralölsteuergesetzes 1995) hat auf gleiche Weise den ersten inländischen Rechnungsempfänger bekannt zu geben, wenn der Bezug nicht im Rahmen eines Reihengeschäfts erfolgte und daher der berechtigte Empfänger nicht Importeur gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb ist. Unterlässt der Inhaber des Steuerlagers die Bekanntgabe desjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, oder ist der Steuerlagerinhaber derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, gilt der Inhaber des Steuerlagers als Importeur. Unterlässt der registrierte Empfänger die Bekanntgabe des ersten inländischen Rechnungsempfängers, gilt der registrierte Empfänger als Importeur. Dies gilt sinngemäß auch für Mutterunternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 lit. c.Handelt es sich bei den im Zuge von Paragraph 11, Absatz 9, vom Bundesminister für Finanzen bekannt gegebenen Empfängern um Inhaber von Steuerlagern und sind diese Inhaber nicht gleichzeitig diejenigen, auf deren Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, so haben diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum 15. des Folgemonats diejenigen, auf deren Rechnung und Namen die Einbringungen in das Steuerlager erfolgten, schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden. Der registrierte Empfänger (Paragraph 32, des Mineralölsteuergesetzes 1995) hat auf gleiche Weise den ersten inländischen Rechnungsempfänger bekannt zu geben, wenn der Bezug nicht im Rahmen eines Reihengeschäfts erfolgte und daher der berechtigte Empfänger nicht Importeur gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, Sub-Litera, b, b, ist. Unterlässt der Inhaber des Steuerlagers die Bekanntgabe desjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, oder ist der Steuerlagerinhaber derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, gilt der Inhaber des Steuerlagers als Importeur. Unterlässt der registrierte Empfänger die Bekanntgabe des ersten inländischen Rechnungsempfängers, gilt der registrierte Empfänger als Importeur. Dies gilt sinngemäß auch für Mutterunternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, Litera c,

§ 16 EBG 2012 Monatliche Meldung über den Stand an Pflichtnotstandsreserven


§ 16.Paragraph 16,

Vorratspflichtige haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Stand der Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen bis zum 15. des Folgemonats Meldung zu erstatten.

§ 17 EBG 2012 Meldung über Lagerkapazitäten


§ 17.Paragraph 17,

Vorratspflichtige haben jährlich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven dienen. Die Meldungen sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31. Jänner des Folgejahres abzugeben.

§ 18 EBG 2012 Aufzeichnungspflichten


§ 18.Paragraph 18,

Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen der jeweilige Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven eindeutig und übersichtlich hervorgeht. Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen Beständen in Behältern gemeinsam gelagert (§ 14 Abs. 1), so ist der Lagerstand mindestens einmal arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven festgestellt, so ist spätestens am Folgetag nach der Messung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Meldung zu erstatten. Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen der jeweilige Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven eindeutig und übersichtlich hervorgeht. Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen Beständen in Behältern gemeinsam gelagert (Paragraph 14, Absatz eins,), so ist der Lagerstand mindestens einmal arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven festgestellt, so ist spätestens am Folgetag nach der Messung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Meldung zu erstatten.

§ 19 EBG 2012 Erhebungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen


  1. (1)Absatz einsSofern es zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:Sofern es zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Artikel 26, des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:
    1. 1.Ziffer einsAufbringung von Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;
    2. 2.Ziffer 2Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
    3. 3.Ziffer 3sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis Art. 36 des IEP-Übereinkommens.sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Artikel 25 bis Artikel 36, des IEP-Übereinkommens.
  2. (2)Absatz 2In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:In Verordnungen gemäß Absatz eins, ist insbesondere festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsder Eintritt der Meldepflicht,
    2. 2.Ziffer 2der Kreis der Meldepflichtigen,
    3. 3.Ziffer 3die Gegenstände der Meldung,
    4. 4.Ziffer 4die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.
  3. (3)Absatz 3Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Berechnungen aufgrund nachstehender Methodik durchzuführen:
    1. 1.Ziffer einsdas Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdöl nach Anlage I;
    2. 2.Ziffer 2das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs nach Anlage II;
    3. 3.Ziffer 3die gehaltenen Vorratsmengen nach Anlage III.die gehaltenen Vorratsmengen nach Anlage römisch III.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat
    1. 1.Ziffer einsStatistiken über zu haltende Vorräte nach Anlage IV zu führen und diese an die Kommission zu übermitteln;Statistiken über zu haltende Vorräte nach Anlage römisch IV zu führen und diese an die Kommission zu übermitteln;
    2. 2.Ziffer 2zur Berechnung der Einfuhren gemäß Anlage I und des Inlandsverbrauchs gemäß Anlage II die Ergebnisse der gemäß § 20 angeordneten statistischen Erhebungen zu verwenden;zur Berechnung der Einfuhren gemäß Anlage römisch eins und des Inlandsverbrauchs gemäß Anlage römisch II die Ergebnisse der gemäß Paragraph 20, angeordneten statistischen Erhebungen zu verwenden;
    3. 3.Ziffer 3zur Berechnung der gehaltenen Vorratsmengen gemäß Anlage III sowie zur Erstellung von Statistiken gemäß Anlage IV die monatlich gemäß § 16 erhobenen Mengen an Pflichtnotstandsreserven und die Ergebnisse der gemäß § 20 angeordneten statistischen Erhebungen heranzuziehen.zur Berechnung der gehaltenen Vorratsmengen gemäß Anlage römisch III sowie zur Erstellung von Statistiken gemäß Anlage römisch IV die monatlich gemäß Paragraph 16, erhobenen Mengen an Pflichtnotstandsreserven und die Ergebnisse der gemäß Paragraph 20, angeordneten statistischen Erhebungen heranzuziehen.

§ 20 EBG 2012 Statistik


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind statistische Erhebungen in Bezug auf die Gewinnung von Kohle und von flüssigen Kohlenwasserstoffen.
  2. (2)Absatz 2Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDie Erhebungsmasse;
    2. 2.Ziffer 2statistische Einheiten;
    3. 3.Ziffer 3die Art der statistischen Erhebung;
    4. 4.Ziffer 4Erhebungsmerkmale;
    5. 5.Ziffer 5Merkmalsausprägung;
    6. 6.Ziffer 6Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
    7. 7.Ziffer 7die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
    8. 8.Ziffer 8ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
  3. (3)Absatz 3Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.

§ 21 EBG 2012 Datenübermittlung auf elektronischem Weg


§ 21.Paragraph 21,

Die Übermittlung von Daten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Grund der in den Abschnitten 3, 5 und 8 festgelegten Meldepflichten und statistischen Erhebungen ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellte Formate verwendet werden.

§ 22 EBG 2012 Verwendung statistischer Ergebnisse


§ 22.Paragraph 22,

Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abschnitten 3, 5 und 8 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für statistische Erhebungen und statistische Arbeiten nach § 20 verwendet werden. Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abschnitten 3, 5 und 8 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für statistische Erhebungen und statistische Arbeiten nach Paragraph 20, verwendet werden.

6. Abschnitt Kontrolle

§ 23 EBG 2012 Prüfung der Lagerbestände


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann den Stand der Pflichtnotstandsreserven, deren Beschaffenheit sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Lager jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten überprüfen. Den Kontrollorganen ist zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit freier Zutritt zu den Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen zu gewähren. Die Überprüfung kann auch die Entnahme von Proben, die im erforderlichen Ausmaß zu gewähren ist, umfassen. Hiezu können sie sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen und auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen. An diesen Überprüfungen können auch von der Europäischen Kommission entsandte Vertreter teilnehmen.
  2. (2)Absatz 2Besteht der begründete Verdacht, dass die Lagerstände oder die Beschaffenheit der Pflichtnotstandsreserven unrichtig ausgewiesen werden, kann das Kontrollorgan die körperliche Aufnahme des Lagerbestandes verlangen und die Übernahme und Abgabe von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen in oder aus Behältern, in denen Pflichtnotstandsreserven gehalten werden, mit Bescheid vorübergehend und so lange einstellen, als für die Untersuchung der Lagerbestände notwendig ist. Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen und auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen.

7. Abschnitt Strafbestimmungen

§ 24 EBG 2012 Verletzung der Vorratspflicht


  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem Kalendermonat der Bevorratungsperiode seiner Vorratspflicht nach § 4 nicht nachkommt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 116 240 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen und für den Fall der fahrlässigen Begehung mit Geldstrafe bis zu 58 120 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.“Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem Kalendermonat der Bevorratungsperiode seiner Vorratspflicht nach Paragraph 4, nicht nachkommt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 116 240 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen und für den Fall der fahrlässigen Begehung mit Geldstrafe bis zu 58 120 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.“
  2. (2)Absatz 2Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. Eine Verpflichtung des Dritten zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages besteht auch dann, wenn der Dritte von der durch die Handlung bewirkten Bereicherung wissen musste.Hat der Täter durch die Begehung einer im Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. Eine Verpflichtung des Dritten zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages besteht auch dann, wenn der Dritte von der durch die Handlung bewirkten Bereicherung wissen musste.
  3. (3)Absatz 3Von einer Maßnahme gemäß Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.Von einer Maßnahme gemäß Absatz 2, kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
  4. (4)Absatz 4Ist Gefahr im Verzug, dass durch eine im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung internationale Verpflichtungen verletzt werden können, so hat die Behörde, sofern es zweckmäßig ist, die Erfüllung der Vorratspflicht nach § 4 durch die ZBS zu veranlassen und den Täter zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten.Ist Gefahr im Verzug, dass durch eine im Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlung internationale Verpflichtungen verletzt werden können, so hat die Behörde, sofern es zweckmäßig ist, die Erfüllung der Vorratspflicht nach Paragraph 4, durch die ZBS zu veranlassen und den Täter zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten.
  5. (5)Absatz 5Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des VStG) beträgt ein Jahr.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, des VStG) beträgt ein Jahr.

§ 24a EBG 2012


  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. 1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. 2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. 3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, zugunsten der juristischen Person gegen die in § 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, zugunsten der juristischen Person gegen die in Paragraph 4, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
  2. (2)Absatz 2Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 4, angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. (3)Absatz 3Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
  4. (4)Absatz 4Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist.Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist.
  5. (5)Absatz 5Soweit die Bezirksverwaltungsbehörde die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diesen zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Soweit die Bezirksverwaltungsbehörde die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diesen zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
  6. (6)Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe nach den vorstehenden Absätzen gegen die juristische Person verhängt wurde.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe nach den vorstehenden Absätzen gegen die juristische Person verhängt wurde.
  7. (7)Absatz 7Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 1 bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Absatz eins bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 25 EBG 2012 Straftatbestände


§ 25.Paragraph 25,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsseine Pflichtnotstandsreserven nicht innerhalb jener Frist wieder auffüllt, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 vorgeschrieben hat;seine Pflichtnotstandsreserven nicht innerhalb jener Frist wieder auffüllt, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder mit Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 4, vorgeschrieben hat;
  2. 2.Ziffer 2den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,
  3. 3.Ziffer 3der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach § 7 Abs. 5 nicht nachkommt;der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach Paragraph 7, Absatz 5, nicht nachkommt;
  4. 4.Ziffer 4die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 8 ausübt,die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach Paragraph 8, ausübt,
  5. 5.Ziffer 5als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 8 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt,als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach Paragraph 8, Absatz 3, nicht ausstellt oder nicht anzeigt,
  6. 6.Ziffer 6als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 8 Abs. 5 überschreitet,als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach Paragraph 8, Absatz 5, überschreitet,
  7. 7.Ziffer 7die ZBS gegen die Bestimmungen des § 9 verstößt,die ZBS gegen die Bestimmungen des Paragraph 9, verstößt,
  8. 8.Ziffer 8die Meldungen und Auskünfte gemäß den Abschnitten 3, 5 oder 8 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,
  9. 9.Ziffer 9der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 11 nicht nachkommt;der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß Paragraph 11, nicht nachkommt;
  10. 10.Ziffer 10die Bestimmungen des § 18 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,die Bestimmungen des Paragraph 18, über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,
  11. 11.Ziffer 11den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 20 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Daten meldet;den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 20, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Daten meldet;
  12. 12.Ziffer 12der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 23 zu dulden, zuwiderhandelt.der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß Paragraph 23, zu dulden, zuwiderhandelt.

§ 26 EBG 2012 Widerrechtliche Offenlegung von Daten


§ 26.Paragraph 26,

Für die widerrechtliche Offenlegung von Daten sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden. Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen. Für die widerrechtliche Offenlegung von Daten sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, anzuwenden. Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

§ 27 EBG 2012 Mitwirkung der Bundespolizei


§ 27.Paragraph 27,

Die Bundespolizei hat den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

8. Abschnitt Kraftwerksbevorratung

§ 28 EBG 2012 Brennstoffbevorratung von Kraftwerken


  1. (1)Absatz einsZur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Betreiber von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kraftwerken Brennstoffvorräte in einem Umfang zu halten, der es jederzeit ermöglicht, die Lieferung elektrischer Energie im Umfang der Engpassleistung für die Dauer von 30 Tagen fortzusetzen oder den Eigenbedarf zu decken.
  2. (2)Absatz 2Die Brennstoffvorräte müssen folgenden Voraussetzungen genügen:
    1. 1.Ziffer einsDie Bestände müssen sich am Standort des Kraftwerks befinden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auf Antrag einen anderen Lagerort zulassen, wenn dieser in der Nähe des Kraftwerks liegt und eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Brennstoffe zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.
    2. 2.Ziffer 2Der vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber muss jederzeit berechtigt sein, ohne Zustimmung eines Dritten über die Bestände zu verfügen.
    3. 3.Ziffer 3Die Bestände dürfen nicht der Erfüllung der Vorratspflicht auf Grund der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund von Verträgen mit Dritten dienen.
    4. 4.Ziffer 4Die Bestände dürfen nicht zur angemessenen Bevorratung anderer Betriebe des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers erforderlich sein.
    5. 5.Ziffer 5Die Beschaffenheit der Vorräte muss den bestehenden Rechtsvorschriften entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Die Vorratspflicht besteht nicht für Anlagen zur Eigenversorgung mit weniger als 50 MW Engpassleistung. Für Kraftwerke, die mit Erdgas betrieben werden, gilt § 70a ElWOG 2010.Die Vorratspflicht besteht nicht für Anlagen zur Eigenversorgung mit weniger als 50 MW Engpassleistung. Für Kraftwerke, die mit Erdgas betrieben werden, gilt Paragraph 70 a, ElWOG 2010.
  4. (4)Absatz 4Die Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk insoweit nicht, als es
    1. 1.Ziffer einsmit anderen Gasen als Erdgas oder mit Abfällen betrieben wird oder
    2. 2.Ziffer 2mit Braunkohle aus einem in der Nähe gelegenen Bergwerk betrieben wird und von dort eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Kohle zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.
  5. (5)Absatz 5Zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Beseitigung eingetretener Schwierigkeiten in der Stromversorgung des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers oder seiner Abnehmer kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers Brennstoffvorräte vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheiderlassung, freigeben. Dies ist nur so weit und so lange zulässig, als die Schwierigkeiten auf andere zumutbare Weise nicht behoben werden können.
  6. (6)Absatz 6Ohne vorherige Freigabe nach Abs. 5 sind Entnahmen aus den Vorräten ausnahmsweise zulässig, wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erlangt und eine Störung in der Stromversorgung auf andere zumutbare Weise nicht vermieden werden kann. Die Entnahme ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen und die nachträgliche Freigabe zu beantragen.Ohne vorherige Freigabe nach Absatz 5, sind Entnahmen aus den Vorräten ausnahmsweise zulässig, wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erlangt und eine Störung in der Stromversorgung auf andere zumutbare Weise nicht vermieden werden kann. Die Entnahme ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen und die nachträgliche Freigabe zu beantragen.
  7. (7)Absatz 7Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jeweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr bis zum Ende des darauf folgenden Monats schriftlich unter Verwendung amtlicher Vordrucke zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie für jedes Kraftwerk, das unter die Vorratspflicht fällt, an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an fossilen Brennstoffen unter Angabe des Ortes der Lagerung und der Reichweite in Tagen,
    2. 2.Ziffer 2die am Ende des Kalendervierteljahres gehaltenen Gesamtbestände des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen,
    3. 3.Ziffer 3den Gesamtverbrauch des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen und den Verbrauch des einzelnen Kraftwerks.
  8. (8)Absatz 8Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen zu können.
  9. (9)Absatz 9Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 nicht ständig die vorgeschriebenen Brennstoffvorräte hält.Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz eins, nicht ständig die vorgeschriebenen Brennstoffvorräte hält.
  10. (10)Absatz 10Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die Meldungen und Auskünfte gemäß Abs. 6 und Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet.Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die Meldungen und Auskünfte gemäß Absatz 6 und Absatz 7, nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet.

9. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29 EBG 2012 Kosten bei behördlicher Preisfestsetzung


§ 29.Paragraph 29,

Für die der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren ist im Fall einer behördlichen Preisfestsetzung gemäß den Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, die sich aus der Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven ergebende Kostenbelastung je Tonne voll zu berücksichtigen. Für die der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren ist im Fall einer behördlichen Preisfestsetzung gemäß den Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,, die sich aus der Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven ergebende Kostenbelastung je Tonne voll zu berücksichtigen.

§ 30 EBG 2012 Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsBescheide, die auf Grund des Art. II § 8 Abs. 3 des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erlassen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung diese Bescheide aufzuheben, wenn internationale Verpflichtungen verletzt werden könnten.Bescheide, die auf Grund des Art. römisch II Paragraph 8, Absatz 3, des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, erlassen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung diese Bescheide aufzuheben, wenn internationale Verpflichtungen verletzt werden könnten.
  2. (2)Absatz 2Bescheide, die auf Grund des Art. II § 9 Abs. 2 des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erlassen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung den bescheidmäßig festgelegten Prozentsatz anzupassen, wenn internationale Verpflichtungen verletzt werden könnten.Bescheide, die auf Grund des Art. römisch II Paragraph 9, Absatz 2, des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, erlassen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung den bescheidmäßig festgelegten Prozentsatz anzupassen, wenn internationale Verpflichtungen verletzt werden könnten.
  3. (3)Absatz 3Die auf Grund des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erlassenen Verordnungen bleiben so lange in Kraft, bis diese durch den gleichen Gegenstand regelnde Verordnungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie aufgehoben werden.Die auf Grund des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, erlassenen Verordnungen bleiben so lange in Kraft, bis diese durch den gleichen Gegenstand regelnde Verordnungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie aufgehoben werden.
  4. (4)Absatz 4Der Umfang der Pflichtnotstandsreserven bestimmt sich im Jahr 2020 nach § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 noch bis 30. Juni 2020 unter Heranziehung der Importe des Jahres 2018.Der Umfang der Pflichtnotstandsreserven bestimmt sich im Jahr 2020 nach Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, noch bis 30. Juni 2020 unter Heranziehung der Importe des Jahres 2018.
  5. (5)Absatz 5Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I Nr. 17/2020 aufrechten Verträge mit Lagerhaltern im Sinne des § 8 und Verträge gemäß § 7 Abs. 1 Z 3, deren vereinbarte Vertragsdauer nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 17/2020 endet, bleiben von den Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 17/2020 mit der Maßgabe unberührt, dass diese Verträge nicht am 31. März 2020, sondern am 30. Juni 2020 enden. Die diesbezügliche Verlängerung der Vertragslaufzeit berechtigt nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2020, aufrechten Verträge mit Lagerhaltern im Sinne des Paragraph 8 und Verträge gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, deren vereinbarte Vertragsdauer nach dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2020, endet, bleiben von den Bestimmungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2020, mit der Maßgabe unberührt, dass diese Verträge nicht am 31. März 2020, sondern am 30. Juni 2020 enden. Die diesbezügliche Verlängerung der Vertragslaufzeit berechtigt nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.

§ 31 EBG 2012 Vollziehung


§ 31.Paragraph 31,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 31 Z 1 und § 32 Abs. 1 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 31, Ziffer eins und Paragraph 32, Absatz eins, die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 9 Abs. 2 und des § 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 2 und des Paragraph 11, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 26, der Bundesminister für Justiz;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 27 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 27, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 29 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 29, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  6. 6.Ziffer 6im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

§ 32 EBG 2012 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 und § 31 Z 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, außer Kraft(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins und Paragraph 31, Ziffer eins, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Art. römisch eins, Art. römisch II Paragraph 3, Absatz 6 bis Absatz 8 und Art. römisch IV Absatz eins e, des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, außer Kraft
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 1 und des § 31 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, mit Ausnahme des Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph eins und des Paragraph 31, Ziffer eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, mit Ausnahme des Art. römisch eins, Art. römisch II Paragraph 3, Absatz 6 bis Absatz 8 und Art. römisch IV Absatz eins e,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 11, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023 tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft, ist bis zum 30. September 2025 im Sinne des § 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.Paragraph 28, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023, tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft, ist bis zum 30. September 2025 im Sinne des Paragraph 18, Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.

§ 33 EBG 2012


Paragraph 33,

§ 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.

Anlagen

Anl. 2 EBG 2012


BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DES INLANDSVERBRAUCHS

Das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs wird wie folgt berechnet:

Der Inlandsverbrauch ist die Summe des Aggregats ‚Erfasste Bruttoinlandslieferungen‘ im Sinne von Anhang C Abschnitt 3.2.2.11 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der folgenden Erzeugnisse: Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008.

Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Das Rohöläquivalent des inländischen Verbrauchs ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Faktor 1,2.

Anl. 3 EBG 2012


BERECHNUNG DER GEHALTENEN VORRATSMENGEN

Die gehaltenen Vorratsmengen werden wie folgt berechnet:

Bestände können bei der Berechnung der Vorräte nicht mehrfach berücksichtigt werden.

Rohölvorräte werden um einen mittleren Naphtha-Ertrag von 4 % verringert.

Naphtha-Vorräte sowie Bunkervorräte an Erdölerzeugnissen für die internationale Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Die übrigen Erdölerzeugnisse werden nach einer der beiden folgenden Methoden in die Berechnung einbezogen. Die die gewählte Methode muss während des gesamten Kalenderjahres beibehalten werden.

Die Anwender können

  1. a)Litera asämtliche sonstigen Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,065 ermitteln oder
  2. b)Litera bbei der Berechnung nur die Vorräte an Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstigem Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,2 ermitteln.

Bei der Berechnung der Vorräte können Bestände berücksichtigt werden, die

  • Strichaufzählung
    1. a)Litera anoch nicht gefördertes Rohöl;
    2. b)Litera bBestände, die
    3. Strichaufzählungin Ölleitungen,
    4. Strichaufzählungin Kesselwagen,
    5. Strichaufzählungin Bunkern von Hochseeschiffen,
    6. Strichaufzählungin Tankstellen und Einzelhandelsgeschäften,
    7. Strichaufzählungvon sonstigen Verbrauchern,
    8. Strichaufzählungauf Tankschiffen auf See oder
    9. Strichaufzählungals militärische Vorräte gehalten werden.

    Bei der Berechnung der Vorräte ziehen die Anwender von den nach den vorstehenden Abs.ätzen berechneten Mengen einen Anteil von 10 % ab. Dieser Abzug wird auf sämtliche Bestände angewandt, die in die jeweilige Berechnung einbezogen werden.

    Die Verringerung um 10 % wird jedoch weder bei der Berechnung der Höhe der spezifischen Vorräte noch bei der Berechnung der Mengen der verschiedenen Kategorien von spezifischen Vorräten angewandt, wenn diese spezifischen Vorräte oder Kategorien getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden, insbesondere um zu prüfen, ob der nach Artikel 9 RL 2009/119/EG erforderliche Mindestbestand erreicht ist.

Anl. 4 EBG 2012


Erstellung von Statistiken über die zu haltenden Vorräte und zur Übermittlung dieser Statistiken an die Kommission

Es sind entweder entsprechend der Anzahl von Tagen der Nettoeinfuhren oder der Anzahl von Tagen des Inlandsverbrauchs – monatlich endgültige Statistiken über den Stand der am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen zu erstellen und der Kommission zu übermitteln. In den Statistiken ist auszuführen, warum die Berechnung auf den Nettoeinfuhren oder dem Inlandsverbrauch basiert, und anzugeben, welche der in Anlage III genannten Methoden zur Berechnung der Vorräte angewandt wurde.Es sind entweder entsprechend der Anzahl von Tagen der Nettoeinfuhren oder der Anzahl von Tagen des Inlandsverbrauchs – monatlich endgültige Statistiken über den Stand der am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen zu erstellen und der Kommission zu übermitteln. In den Statistiken ist auszuführen, warum die Berechnung auf den Nettoeinfuhren oder dem Inlandsverbrauch basiert, und anzugeben, welche der in Anlage römisch III genannten Methoden zur Berechnung der Vorräte angewandt wurde.

Befinden sich bei der Berechnung zu berücksichtigende Vorräte außerhalb des Hoheitsgebiets von Österreich, so sind die in den verschiedenen Mitgliedstaaten und von den ZBS am letzten Tag des Berichtszeitraums gehaltenen Vorräte im Einzelnen aufzuführen. Österreich gibt ferner stets an, ob die Vorräte dort aufgrund der Übertragung einer Verpflichtung durch ein oder mehrere Unternehmen, auf eigene Veranlassung oder auf Veranlassung der ZBS gehalten werden.

Für sämtliche Vorräte, die im dem Hoheitsgebiet von Österreich für andere Mitgliedstaaten oder zentrale Bevorratungsstellen gehalten werden, sind nach Kategorien von Erzeugnissen aufgeschlüsselte Statistiken über die am letzten Tag jedes Kalendermonats gehaltenen Vorräte zu erstellen und diese der Kommission zu übermitteln. In dieser Statistik sind stets insbesondere die Namen der jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. ZBS sowie die Mengen anzugeben. Die gemäß diesem Anhang erstellten Statistiken werden der Kommission binnen 55 Tagen nach Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, übermittelt. Darüber hinaus sind sie der Kommission auf Anfrage binnen zwei Monaten zu übermitteln. Anfragen können bis zu fünf Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen.

Anl. 5 EBG 2012


MELDESCHEIN
für den Import von Mineralölen der Positionen

Position Österreichischer Gebrauchszolltarif

Menge (in kg)

Handelsübliche Warenbezeichnung

 

Drittland oder Mitgliedstaat der EU aus dem der Import erfolgt

 

Name und Anschrift des Importeurs/Empfängers

 

Datum des Importes/der Verbringung

Firmenmäßige Unterschrift

Anl. 1 EBG 2012


BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DER EINFUHREN VON ERDÖLERZEUGNISSEN

Das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen ist anhand der folgenden Methode zu berechnen.

1. Die Nettoeinfuhren von Rohöl, Erdgaskondensaten (NGL), Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2010, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2017 S. 3) werden addiert und die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst. Vom Ergebnis wird einer der folgenden drei Werte für den Naphtha-Ertrag abgezogen:1. Die Nettoeinfuhren von Rohöl, Erdgaskondensaten (NGL), Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2010, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2017 Sitzung 3) werden addiert und die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst. Vom Ergebnis wird einer der folgenden drei Werte für den Naphtha-Ertrag abgezogen:

  • Strichaufzählung

Erdölbevorratungsgesetz 2012 (EBG 2012) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 17.11.2023
  3. § 0 gültig von 20.07.2023 bis 16.11.2023
  4. § 0 gültig von 29.12.2015 bis 19.07.2023
  5. § 0 gültig von 03.08.2012 bis 28.12.2015

1. Abschnitt
Grundsätze

§ 1.

Verfassungsbestimmung

§ 2.

Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Vorratspflichtige und Vorratspflicht

§ 4.

Vorratspflichtige

§ 5.

Umfang der Vorratspflicht

§ 6.

Substitution

§ 7.

Erfüllung der Vorratspflicht

§ 8.

Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter

§ 9.

Zentrale Bevorratungsstelle

§ 10.

Fusion und Insolvenz

3. Abschnitt
Import und Export

§ 11.

Import

§ 12.

Neuaufnahme des Imports

§ 13.

Einstellung des Imports

4. Abschnitt
Lagerung

§ 14.

Lagerung von Pflichtnotstandsreserven

5. Abschnitt
Meldungen, Erhebungen und Statistik

§ 15.

Jahresmeldung und monatliche Importmeldung

§ 16.

Monatliche Meldung über den Stand der Pflichtnotstandsreserven

§ 17.

Meldung über Lagerkapazitäten

§ 18.

Aufzeichnungspflichten

§ 19.

Erhebungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen

§ 20.

Statistik

§ 21.

Datenübermittlung auf elektronischem Weg

§ 22.

Verwendung statistischer Ergebnisse

6. Abschnitt
Kontrolle

§ 23.

Prüfung der Lagerbestände

7. Abschnitt
Strafbestimmungen

§ 24.

Verletzung der Vorratspflicht

(Anm.:

§ 24a.)

§ 25.

Straftatbestände

§ 26.

Widerrechtliche Offenlegung von Daten

§ 27.

Mitwirkung der Bundespolizei

8. Abschnitt
Kraftwerksbevorratung

§ 28.

Brennstoffbevorratung von Kraftwerken

9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29.

Kosten bei behördlicher Preisfestsetzung

§ 30.

Übergangsbestimmungen

§ 31.

Vollziehung

§ 32.

Inkrafttreten

(Anm.:

§ 33. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2023)