Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Bundespolizei hat den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
In Kraft seit 03.08.2012 bis 31.12.9999
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