Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 33,
§ 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 16.11.2023
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