(1) Wer Erdöl oder Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe oder Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 4), zu importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zu melden.
(2) Im ersten Kalendervierteljahr nach Aufnahme der Importtätigkeit sind keine Pflichtnotstandsreserven zu halten. Im zweiten Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr sind 25 % der Importe aller vorangegangenen Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme der Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach § 5.
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