§ 13 EBG 2012

EBG 2012 - Erdölbevorratungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Hat ein Vorratspflichtiger den Import von Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen dauernd eingestellt, so kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht über die Pflichtnotstandsreserven verfügen, sofern der Importeur Eigentümer der Pflichtnotstandsreserven ist. Die Vorratspflicht ist mit 30. Juni jenes Jahres erfüllt, in dessen Vorjahr keine Importe durchgeführt wurden.

In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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