§ 8 EBG 2012

EBG 2012 - Erdölbevorratungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Vorratspflicht kann nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 von Lagerhaltern mit befreiender Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommen werden.

(2) Lagerhalter, die die Vorratspflicht für Dritte übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach Sachkenntnis, innerer Einrichtung und seinem bisherigen Verhalten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach diesem Bundesgesetz bietet. Die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1.

der Lagerhalter als Vorratspflichtiger seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,

2.

der Lagerhalter unter dem beherrschenden Einfluss eines Vorratspflichtigen steht, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,

3.

der Lagerhalter auf einen Vorratspflichtigen, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist, einen beherrschenden Einfluss ausübt, oder

4.

der Lagerhalter und ein Vorratspflichtiger, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist unter dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens stehen.

Ein beherrschender Einfluss liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen mit mindestens 50 vH beteiligt ist. Vor Erteilung der Genehmigung sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund zu hören.

(3) Die Lagerhalter haben über die Übernahme der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen, aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung, insbesondere die zu haltende Menge an Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Übernahme hervorgeht. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die Ausstellung solcher Bestätigungen unverzüglich durch den Lagerhalter anzuzeigen.

(4) Mit Ausstellung der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige im Sinne des § 4.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung einen Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht für je 1 000 Erdöleinheiten festzulegen. Der Tarif ist so zu bemessen, dass er die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten deckt. Eine Differenzierung nach Produktgruppen ist zulässig. Für das Inkrafttreten ist jeweils der Beginn der Bevorratungsperiode vorzusehen. Die Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Genehmigung gemäß Abs. 2 zu widerrufen, wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen zur Genehmigung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen. In diesem Fall hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 die Haltung der Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen, deren Vorratspflicht übernommen wurde, festzulegen.

(7) Entfallen in den Kosten für die Erdölbevorratung enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte ganz oder teilweise oder sinken die Kosten für die Erdölbevorratung, sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.

In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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