§ 25 EBG 2012 Straftatbestände

EBG 2012 - Erdölbevorratungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 25.Paragraph 25,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsseine Pflichtnotstandsreserven nicht innerhalb jener Frist wieder auffüllt, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 vorgeschrieben hat;seine Pflichtnotstandsreserven nicht innerhalb jener Frist wieder auffüllt, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder mit Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 4, vorgeschrieben hat;
  2. 2.Ziffer 2den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,
  3. 3.Ziffer 3der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach § 7 Abs. 5 nicht nachkommt;der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach Paragraph 7, Absatz 5, nicht nachkommt;
  4. 4.Ziffer 4die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 8 ausübt,die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach Paragraph 8, ausübt,
  5. 5.Ziffer 5als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 8 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt,als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach Paragraph 8, Absatz 3, nicht ausstellt oder nicht anzeigt,
  6. 6.Ziffer 6als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 8 Abs. 5 überschreitet,als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach Paragraph 8, Absatz 5, überschreitet,
  7. 7.Ziffer 7die ZBS gegen die Bestimmungen des § 9 verstößt,die ZBS gegen die Bestimmungen des Paragraph 9, verstößt,
  8. 8.Ziffer 8die Meldungen und Auskünfte gemäß den Abschnitten 3, 5 oder 8 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,
  9. 9.Ziffer 9der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 11 nicht nachkommt;der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß Paragraph 11, nicht nachkommt;
  10. 10.Ziffer 10die Bestimmungen des § 18 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,die Bestimmungen des Paragraph 18, über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,
  11. 11.Ziffer 11den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 20 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Daten meldet;den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 20, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Daten meldet;
  12. 12.Ziffer 12der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 23 zu dulden, zuwiderhandelt.der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß Paragraph 23, zu dulden, zuwiderhandelt.
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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