Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abschnitten 3, 5 und 8 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für statistische Erhebungen und statistische Arbeiten nach § 20 verwendet werden.
In Kraft seit 03.08.2012 bis 31.12.9999
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