Erdölbevorratungsgesetz 2012 (EBG 2012) Fundstelle

EBG 2012 - Erdölbevorratungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 17.11.2023
  3. § 0 gültig von 20.07.2023 bis 16.11.2023
  4. § 0 gültig von 29.12.2015 bis 19.07.2023
  5. § 0 gültig von 03.08.2012 bis 28.12.2015

1. Abschnitt
Grundsätze

§ 1.

Verfassungsbestimmung

§ 2.

Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Vorratspflichtige und Vorratspflicht

§ 4.

Vorratspflichtige

§ 5.

Umfang der Vorratspflicht

§ 6.

Substitution

§ 7.

Erfüllung der Vorratspflicht

§ 8.

Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter

§ 9.

Zentrale Bevorratungsstelle

§ 10.

Fusion und Insolvenz

3. Abschnitt
Import und Export

§ 11.

Import

§ 12.

Neuaufnahme des Imports

§ 13.

Einstellung des Imports

4. Abschnitt
Lagerung

§ 14.

Lagerung von Pflichtnotstandsreserven

5. Abschnitt
Meldungen, Erhebungen und Statistik

§ 15.

Jahresmeldung und monatliche Importmeldung

§ 16.

Monatliche Meldung über den Stand der Pflichtnotstandsreserven

§ 17.

Meldung über Lagerkapazitäten

§ 18.

Aufzeichnungspflichten

§ 19.

Erhebungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen

§ 20.

Statistik

§ 21.

Datenübermittlung auf elektronischem Weg

§ 22.

Verwendung statistischer Ergebnisse

6. Abschnitt
Kontrolle

§ 23.

Prüfung der Lagerbestände

7. Abschnitt
Strafbestimmungen

§ 24.

Verletzung der Vorratspflicht

(Anm.:

§ 24a.)

§ 25.

Straftatbestände

§ 26.

Widerrechtliche Offenlegung von Daten

§ 27.

Mitwirkung der Bundespolizei

8. Abschnitt
Kraftwerksbevorratung

§ 28.

Brennstoffbevorratung von Kraftwerken

9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29.

Kosten bei behördlicher Preisfestsetzung

§ 30.

Übergangsbestimmungen

§ 31.

Vollziehung

§ 32.

Inkrafttreten

(Anm.:

§ 33. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2023)

In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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