Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:
1.Ziffer einsdurch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen;
2.Ziffer 2durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;
3.Ziffer 3durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zur Verfügung zu halten, wobei sich diese Mengen entweder im Eigentum des Vorratspflichtigen oder des Vertragspartners befinden müssen.
4.Ziffer 4durch Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter gemäß § 8.durch Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter gemäß Paragraph 8,
(2)Absatz 2Im Falle der Vorratshaltung gemäß Abs. 1 Z 3 müssen die Verträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluss ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß Abs. 1 Z 3 darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von 500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht weiter überbinden.Im Falle der Vorratshaltung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, müssen die Verträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluss ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß Absatz eins, Ziffer 3, darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von 500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht weiter überbinden.
(3)Absatz 3Über Antrag des Vorratspflichtigen kann durch Bescheid im Einzelfall eine kürzere Laufzeit als der im Abs. 2 bestimmte Zeitraum für Verträge gemäß Abs. 1 Z 3 genehmigt werden, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich und die Einhaltung der im Abs. 2 vorgesehenen Laufzeit dem Vorratspflichtigen wirtschaftlich unzumutbar ist.Über Antrag des Vorratspflichtigen kann durch Bescheid im Einzelfall eine kürzere Laufzeit als der im Absatz 2, bestimmte Zeitraum für Verträge gemäß Absatz eins, Ziffer 3, genehmigt werden, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich und die Einhaltung der im Absatz 2, vorgesehenen Laufzeit dem Vorratspflichtigen wirtschaftlich unzumutbar ist.
(4)Absatz 4Abs. 3 gilt sinngemäß für Lagerhalter gemäß § 8. Soweit es der Deckung der vom Lagerhalter gemäß § 7 übernommenen Vorratshaltung dient, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag des Lagerhalters durch Bescheid den Abschluss von unterjährigen Verträgen gemäß Abs. 1 Z 3 genehmigen.Absatz 3, gilt sinngemäß für Lagerhalter gemäß Paragraph 8, Soweit es der Deckung der vom Lagerhalter gemäß Paragraph 7, übernommenen Vorratshaltung dient, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag des Lagerhalters durch Bescheid den Abschluss von unterjährigen Verträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, genehmigen.
(5)Absatz 5Vorratspflichtige Endverbraucher, die im vorangegangenen Kalenderjahr von einem nicht der Vorratspflicht nach § 4 Abs. 1 unterliegenden Händler mit Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen im Ausmaß von mehr als 1000 Litern beliefert wurden, haben einen Vertrag gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4 abzuschließen. Dieser Vertrag kann in ihrem Namen vom Händler geschlossen werden. Diese Händler haben in die Rechnung einen Hinweis auf die Vorratspflicht nach § 4 aufzunehmen.Vorratspflichtige Endverbraucher, die im vorangegangenen Kalenderjahr von einem nicht der Vorratspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, unterliegenden Händler mit Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen im Ausmaß von mehr als 1000 Litern beliefert wurden, haben einen Vertrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 4, abzuschließen. Dieser Vertrag kann in ihrem Namen vom Händler geschlossen werden. Diese Händler haben in die Rechnung einen Hinweis auf die Vorratspflicht nach Paragraph 4, aufzunehmen.
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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