Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 31 Z 1 und § 32 Abs. 1 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 31, Ziffer eins und Paragraph 32, Absatz eins, die Bundesregierung;
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 9 Abs. 2 und des § 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 2 und des Paragraph 11, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 26, der Bundesminister für Justiz;
4.Ziffer 4hinsichtlich des § 27 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 27, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
5.Ziffer 5hinsichtlich des § 29 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 29, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
6.Ziffer 6im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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