§ 31 EBG 2012

EBG 2012 - Erdölbevorratungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 31 Z 1 und § 32 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 2 und des § 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

3.

hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Justiz;

4.

hinsichtlich des § 27 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

5.

hinsichtlich des § 29 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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