Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsZur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Betreiber von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kraftwerken Brennstoffvorräte in einem Umfang zu halten, der es jederzeit ermöglicht, die Lieferung elektrischer Energie im Umfang der Engpassleistung für die Dauer von 30 Tagen fortzusetzen oder den Eigenbedarf zu decken.
(2)Absatz 2Die Brennstoffvorräte müssen folgenden Voraussetzungen genügen:
1.Ziffer einsDie Bestände müssen sich am Standort des Kraftwerks befinden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auf Antrag einen anderen Lagerort zulassen, wenn dieser in der Nähe des Kraftwerks liegt und eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Brennstoffe zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.
2.Ziffer 2Der vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber muss jederzeit berechtigt sein, ohne Zustimmung eines Dritten über die Bestände zu verfügen.
3.Ziffer 3Die Bestände dürfen nicht der Erfüllung der Vorratspflicht auf Grund der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund von Verträgen mit Dritten dienen.
4.Ziffer 4Die Bestände dürfen nicht zur angemessenen Bevorratung anderer Betriebe des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers erforderlich sein.
5.Ziffer 5Die Beschaffenheit der Vorräte muss den bestehenden Rechtsvorschriften entsprechen.
(3)Absatz 3Die Vorratspflicht besteht nicht für Anlagen zur Eigenversorgung mit weniger als 50 MW Engpassleistung. Für Kraftwerke, die mit Erdgas betrieben werden, gilt § 70a ElWOG 2010.Die Vorratspflicht besteht nicht für Anlagen zur Eigenversorgung mit weniger als 50 MW Engpassleistung. Für Kraftwerke, die mit Erdgas betrieben werden, gilt Paragraph 70 a, ElWOG 2010.
(4)Absatz 4Die Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk insoweit nicht, als es
1.Ziffer einsmit anderen Gasen als Erdgas oder mit Abfällen betrieben wird oder
2.Ziffer 2mit Braunkohle aus einem in der Nähe gelegenen Bergwerk betrieben wird und von dort eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Kohle zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.
(5)Absatz 5Zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Beseitigung eingetretener Schwierigkeiten in der Stromversorgung des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers oder seiner Abnehmer kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers Brennstoffvorräte vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheiderlassung, freigeben. Dies ist nur so weit und so lange zulässig, als die Schwierigkeiten auf andere zumutbare Weise nicht behoben werden können.
(6)Absatz 6Ohne vorherige Freigabe nach Abs. 5 sind Entnahmen aus den Vorräten ausnahmsweise zulässig, wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erlangt und eine Störung in der Stromversorgung auf andere zumutbare Weise nicht vermieden werden kann. Die Entnahme ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen und die nachträgliche Freigabe zu beantragen.Ohne vorherige Freigabe nach Absatz 5, sind Entnahmen aus den Vorräten ausnahmsweise zulässig, wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erlangt und eine Störung in der Stromversorgung auf andere zumutbare Weise nicht vermieden werden kann. Die Entnahme ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen und die nachträgliche Freigabe zu beantragen.
(7)Absatz 7Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jeweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr bis zum Ende des darauf folgenden Monats schriftlich unter Verwendung amtlicher Vordrucke zu melden:
1.Ziffer einsdie für jedes Kraftwerk, das unter die Vorratspflicht fällt, an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an fossilen Brennstoffen unter Angabe des Ortes der Lagerung und der Reichweite in Tagen,
2.Ziffer 2die am Ende des Kalendervierteljahres gehaltenen Gesamtbestände des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen,
3.Ziffer 3den Gesamtverbrauch des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen und den Verbrauch des einzelnen Kraftwerks.
(8)Absatz 8Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen zu können.
(9)Absatz 9Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 nicht ständig die vorgeschriebenen Brennstoffvorräte hält.Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz eins, nicht ständig die vorgeschriebenen Brennstoffvorräte hält.
(10)Absatz 10Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die Meldungen und Auskünfte gemäß Abs. 6 und Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet.Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die Meldungen und Auskünfte gemäß Absatz 6 und Absatz 7, nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 30.09.2026
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