Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSofern es zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:Sofern es zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Artikel 26, des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:
1.Ziffer einsAufbringung von Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;
2.Ziffer 2Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
3.Ziffer 3sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis Art. 36 des IEP-Übereinkommens.sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Artikel 25 bis Artikel 36, des IEP-Übereinkommens.
(2)Absatz 2In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:In Verordnungen gemäß Absatz eins, ist insbesondere festzulegen:
1.Ziffer einsder Eintritt der Meldepflicht,
2.Ziffer 2der Kreis der Meldepflichtigen,
3.Ziffer 3die Gegenstände der Meldung,
4.Ziffer 4die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.
(3)Absatz 3Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Berechnungen aufgrund nachstehender Methodik durchzuführen:
1.Ziffer einsdas Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdöl nach Anlage I;
2.Ziffer 2das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs nach Anlage II;
3.Ziffer 3die gehaltenen Vorratsmengen nach Anlage III.die gehaltenen Vorratsmengen nach Anlage römisch III.
(5)Absatz 5Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat
1.Ziffer einsStatistiken über zu haltende Vorräte nach Anlage IV zu führen und diese an die Kommission zu übermitteln;Statistiken über zu haltende Vorräte nach Anlage römisch IV zu führen und diese an die Kommission zu übermitteln;
2.Ziffer 2zur Berechnung der Einfuhren gemäß Anlage I und des Inlandsverbrauchs gemäß Anlage II die Ergebnisse der gemäß § 20 angeordneten statistischen Erhebungen zu verwenden;zur Berechnung der Einfuhren gemäß Anlage römisch eins und des Inlandsverbrauchs gemäß Anlage römisch II die Ergebnisse der gemäß Paragraph 20, angeordneten statistischen Erhebungen zu verwenden;
3.Ziffer 3zur Berechnung der gehaltenen Vorratsmengen gemäß Anlage III sowie zur Erstellung von Statistiken gemäß Anlage IV die monatlich gemäß § 16 erhobenen Mengen an Pflichtnotstandsreserven und die Ergebnisse der gemäß § 20 angeordneten statistischen Erhebungen heranzuziehen.zur Berechnung der gehaltenen Vorratsmengen gemäß Anlage römisch III sowie zur Erstellung von Statistiken gemäß Anlage römisch IV die monatlich gemäß Paragraph 16, erhobenen Mengen an Pflichtnotstandsreserven und die Ergebnisse der gemäß Paragraph 20, angeordneten statistischen Erhebungen heranzuziehen.
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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