Anl. 3 EBG 2012

EBG 2012 - Erdölbevorratungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
BERECHNUNG DER GEHALTENEN VORRATSMENGEN

Die gehaltenen Vorratsmengen werden wie folgt berechnet:

Bestände können bei der Berechnung der Vorräte nicht mehrfach berücksichtigt werden.

Rohölvorräte werden um einen mittleren Naphtha-Ertrag von 4 % verringert.

Naphtha-Vorräte sowie Bunkervorräte an Erdölerzeugnissen für die internationale Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Die übrigen Erdölerzeugnisse werden nach einer der beiden folgenden Methoden in die Berechnung einbezogen. Die die gewählte Methode muss während des gesamten Kalenderjahres beibehalten werden.

Die Anwender können

  1. a)Litera asämtliche sonstigen Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,065 ermitteln oder
  2. b)Litera bbei der Berechnung nur die Vorräte an Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstigem Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,2 ermitteln.

Bei der Berechnung der Vorräte können Bestände berücksichtigt werden, die

  • Strichaufzählung
    1. a)Litera anoch nicht gefördertes Rohöl;
    2. b)Litera bBestände, die
    3. Strichaufzählungin Ölleitungen,
    4. Strichaufzählungin Kesselwagen,
    5. Strichaufzählungin Bunkern von Hochseeschiffen,
    6. Strichaufzählungin Tankstellen und Einzelhandelsgeschäften,
    7. Strichaufzählungvon sonstigen Verbrauchern,
    8. Strichaufzählungauf Tankschiffen auf See oder
    9. Strichaufzählungals militärische Vorräte gehalten werden.

    Bei der Berechnung der Vorräte ziehen die Anwender von den nach den vorstehenden Abs.ätzen berechneten Mengen einen Anteil von 10 % ab. Dieser Abzug wird auf sämtliche Bestände angewandt, die in die jeweilige Berechnung einbezogen werden.

    Die Verringerung um 10 % wird jedoch weder bei der Berechnung der Höhe der spezifischen Vorräte noch bei der Berechnung der Mengen der verschiedenen Kategorien von spezifischen Vorräten angewandt, wenn diese spezifischen Vorräte oder Kategorien getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden, insbesondere um zu prüfen, ob der nach Artikel 9 RL 2009/119/EG erforderliche Mindestbestand erreicht ist.

In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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