§ 9 EAG-VO Ausweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller

Elektroaltgeräteverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Hersteller darf die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Käufer nicht getrennt ausweisen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die Kosten der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die als Neugerät vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden. Die Ausweisung darf für GeräteAbsatz eins, gilt nicht für die Kosten der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die als Neugerät vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden. Die Ausweisung darf für Geräte
    1. 1.Ziffer einsder Gerätekategorien 2 bis 10 des Anhangs 1 bis zum 13. Februar 2011,
    2. 2.Ziffer 2der Gerätekategorie 1 des Anhangs 1 bis zum 13. Februar 2013
    erfolgen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen nachweislich die tatsächlich entstandenen Kosten für die Sammlung und Behandlung nicht überschreiten.
§ 9.Paragraph 9,

Hersteller und Vertreiber dürfen die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Letztverbraucher nicht getrennt ausweisen.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 13.08.2005 bis 30.06.2014
  1. (1)Absatz einsDer Hersteller darf die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Käufer nicht getrennt ausweisen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die Kosten der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die als Neugerät vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden. Die Ausweisung darf für GeräteAbsatz eins, gilt nicht für die Kosten der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die als Neugerät vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden. Die Ausweisung darf für Geräte
    1. 1.Ziffer einsder Gerätekategorien 2 bis 10 des Anhangs 1 bis zum 13. Februar 2011,
    2. 2.Ziffer 2der Gerätekategorie 1 des Anhangs 1 bis zum 13. Februar 2013
    erfolgen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen nachweislich die tatsächlich entstandenen Kosten für die Sammlung und Behandlung nicht überschreiten.
§ 9.Paragraph 9,

Hersteller und Vertreiber dürfen die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Letztverbraucher nicht getrennt ausweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten