§ 9 EAG-VO

Elektroaltgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Hersteller darfund Vertreiber dürfen die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem KäuferLetztverbraucher nicht getrennt ausweisen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Kosten der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die als Neugerät vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden. Die Ausweisung darf für Geräte

1.

der Gerätekategorien 2 bis 10 des Anhangs 1 bis zum 13. Februar 2011,

2.

der Gerätekategorie 1 des Anhangs 1 bis zum 13. Februar 2013

erfolgen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen nachweislich die tatsächlich entstandenen Kosten für die Sammlung und Behandlung nicht überschreiten.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 13.08.2005 bis 30.06.2014

(1) Der Hersteller darfund Vertreiber dürfen die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem KäuferLetztverbraucher nicht getrennt ausweisen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Kosten der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die als Neugerät vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden. Die Ausweisung darf für Geräte

1.

der Gerätekategorien 2 bis 10 des Anhangs 1 bis zum 13. Februar 2011,

2.

der Gerätekategorie 1 des Anhangs 1 bis zum 13. Februar 2013

erfolgen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen nachweislich die tatsächlich entstandenen Kosten für die Sammlung und Behandlung nicht überschreiten.

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