§ 13 EAG-VO

Elektroaltgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2008 bis 31.12.9999

Informationen für Letztverbraucher

§ 13. Hersteller haben den Letztverbrauchern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:

1.

Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit unsortiertengemischten Siedlungsabfällen,

2.

die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten,

3.

die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,

4.

die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind, und

5.

die Bedeutung des Symbols im Anhang 4.

Die in Z 2 genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a abzustimmen.

Stand vor dem 23.12.2008

In Kraft vom 13.08.2005 bis 23.12.2008

Informationen für Letztverbraucher

§ 13. Hersteller haben den Letztverbrauchern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:

1.

Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit unsortiertengemischten Siedlungsabfällen,

2.

die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten,

3.

die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,

4.

die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind, und

5.

die Bedeutung des Symbols im Anhang 4.

Die in Z 2 genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a abzustimmen.

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