§ 30 DTAV Tauchergruppe

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Taucherarbeiten dürfen nur von einer Tauchergruppe unter Aufsicht einer zuverlässigen fachkundigen Person ausgeführt werden. Die Zusammensetzung der Tauchergruppe ist dem Arbeitszweck und den voraussichtlichen Schwierigkeiten der Arbeiten anzupassen; sie muß jedoch mindestens aus zwei Tauchern und zwei weiteren Personen bestehen, von denen der einen die Signalgebung (Signalperson) und der anderen die Versorgung des Tauchers mit Atemgas (die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person) obliegt. Müssen für die fernmündliche Verständigung mit dem Taucher Sprech- und Hörgeräte von Hand gehalten werden, so muß der Tauchergruppe noch zusätzlich ein Telefonist angehören.

(2) Weisungen für die Tauchergruppe dürfen nur von der fachkundigen Person erteilt werden. Fachkundige Personen sind solche, die mindestens eine Ausbildung als Taucher oder als Signalperson erhalten haben und entsprechende Berufserfahrungen besitzen. Als fachkundige Person kann auch jener Taucher tätig sein, der nicht eingesetzt ist. Auch für diesen Taucher muß eine vollständige Taucherausrüstung für den Einsatz im Notfall zur Verfügung stehen; bei schwierigen Arbeiten muß dieser Taucher zum sofortigen Einsatz bereitstehen. Ist der zweite Taucher mit der Aufsicht über die Tauchergruppe betraut, so obliegt die Aufsicht während eines Einsatzes beider Taucher der Signalperson.

(3) Das Personal der Tauchergruppe muß für die ihm obliegenden Arbeiten in körperlicher und geistiger Hinsicht geeignet sein und aus hiefür ausgebildeten Personen bestehen. Alle Personen, die der Tauchergruppe angehören, müssen, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt wird, mindestens das 19. Lebensjahr vollendet haben.

In Kraft seit 16.11.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 DTAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 DTAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 DTAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 DTAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 DTAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 DTAV
§ 31 DTAV