§ 34 DTAV

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Als Arbeitsbasis für die Tauchergruppe ist eine feste Plattform oder ein geeignetes, sicher verheftetes Taucherfahrzeug zu verwenden. Die Arbeitsbasis muß sich möglichst nahe der Arbeitsstelle des Tauchers befinden; sie darf gleichzeitig zu anderen Arbeiten nicht benützt werden. Die Arbeitsbasis muß ausreichend tragfähig und so groß sein, daß die Tauchergruppe mit sämtlichen Geräten darauf untergebracht werden kann und in der Lage ist, ihre Arbeiten sicher auszuführen. In Gewässern mit Schiffsverkehr muß das Taucherfahrzeug, beim Tauchen vom Ufer aus die Tauchstelle entsprechend den schiffahrtspolizeilichen Vorschriften gekennzeichnet sein. Bei einer Strömungsgeschwindigkeit von mehr als 1 m/s müssen zum Schutz des Tauchers Maßnahmen getroffen werden, durch die ein den Arbeitsverhältnissen angepaßter Strömungsschutz erreicht wird.

(2) Auf jeder Tauchstelle muß eine für das Absteigen des Tauchers geeignete Leiter vorhanden sein, die bei Wassertiefen bis zu zwei Metern bis auf den Grund, bei größeren Wassertiefen mindestens zwei Meter unter die Wasseroberfläche reichen muß. Für das Absteigen des Tauchers muß ein Grundtau verwendet werden, sofern der Taucher nicht die Möglichkeit hat, sich auf andere Weise sicher festzuhalten.

(3) Bei Taucherarbeiten in Gewässern mit Schiffsverkehr ist auf die in Betracht kommenden Schiffahrtsvorschriften Bedacht zu nehmen. Wird zu solchen Arbeiten ein Wasserfahrzeug verwendet, so muß auf diesem, soweit dies nach den genannten Vorschriften erforderlich ist, ein Schiffahrtskundiger anwesend sein.

(4) Während des Tauchens muß ständig ein Rettungsboot bereitstehen, sodaß dem Taucher im Notfall beim Erreichen der Oberfläche Hilfe geleistet werden kann. Werden Taucherarbeiten in einer Entfernung von mehr als 50 m vom Ufer ausgeführt, so muß ein motorisch angetriebenes Boot bereitstehen; durch eine geeignete Schutzvorrichtung muß eine Verletzung des Tauchers durch die Antriebsschraube dieses Bootes verhindert werden.

(5) Bei Tauchtiefen von mehr als 10 m ist dafür zu sorgen, daß ein Arzt leicht erreichbar ist; Name, Adresse und Fernsprechnummer dieses Arztes, nötigenfalls auch die Art, wie die Verständigung mit diesem möglich ist, müssen einem Aushang im Bereich der Tauchstelle zu entnehmen sein. Dieser Arzt muß mit den Symptomen der Tauchererkrankung sowie mit den Maßnahmen zu deren Verhütung und Behandlung vertraut sein.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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