§ 38 DTAV

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Unter Wasser hat der Taucher dafür zu sorgen, daß er nicht zuviel Auftrieb erhält und plötzlich hochschießt. Der Taucher hat nach Erfordernis auch Maßnahmen zu treffen, die einen Absturz unter Wasser möglichst verhindern.

(2) Die Signalperson hat sich möglichst lotrecht über der Arbeitsstelle des Tauchers aufzuhalten. Sie darf sich von der für die Versorgung mit Atemgas zuständigen Person nur so weit entfernen, dass ihre Anordnungen von dieser leicht wahrgenommen werden können und diese in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.

(3) Solange sich der Taucher unter Wasser befindet, darf im Bereich der Tauchstelle nichts abgeworfen und über diesem Bereich nichts befördert werden. Oberhalb dieses Bereiches darf nur dann gearbeitet werden, wenn durch entsprechende Vorkehrungen sichergestellt ist, daß Materialien, Werkzeuge und andere Gegenstände nicht herabfallen können. Auch muß Vorsorge getroffen werden, daß der Taucher durch im Wasser treibende Gegenstände nicht behindert wird.

(4) Wird für die Fortbewegung des Tauchers unter Wasser ein Schleppgerät benützt, wie bei Such- und Kontrollarbeiten, so darf der Taucher vom Gerät erst absteigen, wenn sich dieses nicht mehr bewegt; bevor er absteigt hat er die Signalperson hievon zu verständigen.

(5) Vor dem Heben oder Senken von Lasten haben sich Taucher und Signalperson zu verständigen; die Last darf unter Wasser nur auf Weisung des Tauchers bewegt werden. Vor dem Heben oder Senken von sperrigen, besonders schweren oder langen Lasten, durch die der Taucher gefährdet werden kann, wie Spundbohlen, Rohren, Rundeisen oder Blechen, ist zu veranlassen, daß der Taucher auftaucht.

(6) Bei Aufkommen eines Gewitters oder eines Sturmes ist rechtzeitig das Auftauchen des Tauchers zu veranlassen.

(7) Die Tauchzeit, das ist die Zeit vom Beginn des Absteigens bis zum Beginn des Auftauchens, ist vom körperlichen Befinden des Tauchers abhängig. Sie darf den im Anhang 6, Auftauchzeiten, für die einzelnen Tauchtiefen über dem einfachen Strich angegebenen Wert im allgemeinen nicht überschreiten. Nur in Notfällen oder wenn Menschenleben in Gefahr sind, wie bei Hilfeleistungen bei Unfällen, bei Verklemmen des Tauchers oder Verhängen des Schlauches oder der Signalleine, ist eine Überschreitung zulässig, sofern der Taucher einer solchen zustimmt.

(8) Stellen sich bei einem Taucher unter Wasser körperliche Beschwerden ein, so hat er aufzutauchen. Wiederholen sich diese Beschwerden, so darf der Taucher zu Taucherarbeiten erst wieder herangezogen werden, nachdem der gemäß § 31 Abs. 2 ermächtigte Arzt zugestimmt hat.

In Kraft seit 16.11.2004 bis 31.12.9999
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