(1) Signalpersonen müssen das 20. Lebensjahr vollendet haben und die für ihre Tätigkeit vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse besitzen. Sie müssen ferner die verwendete Taucherausrüstung, die maßgebenden Vorschriften sowie die vorgeschriebenen und allenfalls zusätzlich vereinbarten Signale genau kennen und mit den Gefahren, die sich beim Tauchen, insbesondere durch Abstürzen oder Hochschießen des Tauchers ergeben können, sowie mit den Hilfsmaßnahmen in solchen Fällen vertraut sein.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2007)
(3) Die Signalperson hat für das richtige Ankleiden des Tauchers und soweit als möglich für dessen Sicherheit beim Absteigen, während des Aufenthaltes unter Wasser und beim Auftauchen zu sorgen. Solange der Taucher unter Wasser ist, darf die Signalperson keine andere Tätigkeit ausüben; dies gilt auch für den Telefonisten, wenn Sprech- und Hörgeräte von Hand gehalten werden müssen.
(4) Die Signalperson muß einen sicheren Standplatz haben und stets mit dem Taucher in Fühlung bleiben; sie muß sein Verhalten so einrichten, daß sie bei einem plötzlichen Abstürzen des Tauchers rasch eingreifen und dadurch ein weiteres Abstürzen desselben verhindern kann. In einem solchen Fall muß sie den Taucher sogleich festhalten und mehr Luft zuführen lassen. Die Signalperson hat ferner darauf zu achten, daß Sicherheitsleine und Luftschlauch gleichmäßig gespannt sind, möglichst parallel verlaufen und in seinem Sichtbereich nicht über scharfe Kanten gezogen werden.
(5) Jede Signalperson hat einen „Nachweis über Taucherarbeiten“ zu führen, für den § 31 Abs. 9 sinngemäß gilt.
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