§ 21 DTAV

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Schleusen, Rekompressionskammern, Schachtrohre und Druckbehälter für die Versorgung mit Atemluft, die für einen Überdruck von mehr als 0,5 jedoch nicht mehr als 1 kp/cm2 bestimmt sind, müssen vor der ersten Verwendung einer äußeren und, soweit dies möglich ist, auch einer inneren Besichtigung sowie einer Druckprobe mit Wasser unterzogen worden sein, wobei der Probedruck das 1,5-fache des höchstzulässigen Betriebsdruckes betragen muß. Für die Prüfung von Anlageteilen der genannten Art, die mit einem Überdruck von mehr als 1 kp/cm2 betrieben werden, sind die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung maßgebend.

(2) Die innere Besichtigung und die Wasserdruckprobe nach Abs. 1 sind nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen zu wiederholen; dies ist auch vor Verwendung auf einer neuen Arbeitsstelle erforderlich, wenn die letzte Besichtigung und Druckprobe drei oder mehr Jahre zurückliegt.

(3) Vor Beginn der Arbeiten in der Arbeitskammer sind die gesamte Druckluftanlage, die Schleusen, Rekompressionskammern und Schachtrohre durch eine Probe mit Luft, deren Druck etwas über dem höchsten zu erwartenden Überdruck liegt, auf Dichtheit zu prüfen. Eine derartige Prüfung ist ferner nach einer Verwendungsdauer von höchstens drei Jahren auf der gleichen Arbeitsstelle durchzuführen; in solchen Fällen darf jedoch der seit der letzten inneren Besichtigung und Wasserdruckprobe verstrichene Zeitraum nicht mehr als sechs Jahre betragen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 33/2012)

(5) Prüfungen nach Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 müssen von einem Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, einem fachkundigen Organ des Technischen Überwachungs-Vereines oder einem Amtssachverständigen durchgeführt werden. Prüfungen nach Abs. 3 können von den gleichen Personen oder von anderen geeigneten, fachkundigen Personen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die Prüfungen notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für die gewissenhafte Durchführung der Prüfarbeiten bieten.

(6) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die in diesen Absätzen geforderten Prüfungen durchgeführt wurden und sich die Einrichtungen und Mittel darnach in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen haben die mit deren Durchführung beauftragten Personen in die dafür bestimmten Vormerke einzutragen.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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