Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsHelmtauchergeräte sind Tauchergeräte, die aus einem Taucheranzug, einem Helm mit Schulterstück sowie aus den notwendigen Gewichten und den Taucherschuhen bestehen. Solche Geräte sind entweder Schlauch-Helmtauchergeräte oder schlauchlose Helmtauchergeräte.
(2)Absatz 2Leichte Tauchergeräte sind Tauchergeräte, die aus einem Taucheranzug, einer Kopfhaube und einer Vollmaske bestehen; die Versorgung mit Atemgas erfolgt über einen Lungenautomaten. Leichte Tauchergeräte sind entweder autonome oder schlauchversorgte Geräte.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27 DTAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 DTAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27 DTAV