§ 23 DTAV Arbeiten in Arbeitskammern, Fördern

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Arbeiten in Arbeitskammern sind unter Bedachtnahme auf einen möglichst wirksamen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer vorzubereiten und durchzuführen. Soweit Arbeiten ausgeführt werden, für die besondere Arbeitnehmerschutzvorschriften gelten, richten sich die notwendigen Schutzmaßnahmen nach diesen.

(2) In jeder Arbeitskammer muß die nach Umfang und Art der verschiedenen Arbeiten notwendige Zahl von Anordnungsbefugten tätig sein. Zumindest diese Personen müssen mit elektrischen Taschenlampen oder ähnlichen elektrisch betriebenen Leuchten ausgestattet sein.

(3) In Arbeitskammern dürfen sich nur so viele Personen aufhalten, als in den zugehörigen Schleusen aufgenommen werden können. Eine Person allein darf sich in einer Arbeitskammer nicht aufhalten.

(4) Plötzliche Schwankungen des Luftdruckes sind zu vermeiden. Wenn der Arbeitsvorgang oder besondere Ereignisse eine Änderung des Überdruckes in der Arbeitskammer innerhalb eines kurzen Zeitraumes um mehr als 0,2 kp/cm2 erfordern, so dürfen solche Druckänderungen erst durchgeführt werden, nachdem alle Personen die betriebsmäßig unter Überdruck stehenden Räume verlassen haben. Ausgenommen sind nur jene Personen, die für die Kontrolle der Änderung des Überdruckes erforderlich sind. Auf den zweiten Satz des Abs. 3 wird verwiesen.

(5) In Arbeitskammern dürfen nur solche Fahrzeuge, Maschinen und Geräte verwendet werden, die keine Verunreinigung der Luft verursachen; für den Betrieb mit Druckluft gelten § 18 Abs. 1 vorletzter Satz und letzter Satz sowie Abs. 5 entsprechend.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004)

(7) Bei Schweißarbeiten ist die der Arbeitskammer zugeführte Frischluftmenge so zu bemessen, daß die auftretenden Gase im Atembereich auf eine ungefährliche Konzentration verdünnt und aus der Arbeitskammer weggedrückt werden. Bei umfangreicheren, länger dauernden Schweißarbeiten sind Einrichtungen anzubringen, durch die gesundheitsschädliche Gase und Dämpfe unmittelbar an der Entstehungsstelle erfaßt und abgeführt werden. Die vorstehenden Maßnahmen sind sinngemäß auch bei Schneidearbeiten anzuwenden, wobei als Brenngas nach Möglichkeit Wasserstoff zu verwenden oder elektrisch zu schneiden ist.

(8) Gasflaschen dürfen sich nur solange in der Arbeitskammer befinden, als sie für Schweißarbeiten benötigt werden. Zum Transport von Gasflaschen durch die Schachtrohre sind hiefür geeignete, besondere Transportbehälter zu verwenden. Bei Schweiß- und Schneidearbeiten muß sich in der Nähe der Gasflaschen eine mit diesen Arbeiten vertraute Person aufhalten, die bei Zwischenfällen die Flaschenventile sofort zu schließen und auch die sonst notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen hat. In der Nähe der Gasflaschen sind Feuerlöschgeräte bereitzuhalten, die auch unter dem höchsten Druck in der Kammer funktionsfähig und auch sonst geeignet sind.

(9) Zu Anstrich- oder Isolierarbeiten dürfen nur Stoffe verwendet werden, von denen bekannt ist, ob und welche die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdenden Bestandteile sie enthalten. Kann aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung dieser Stoffe angenommen werden, daß Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer besteht, so sind diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat bekanntzugeben. Soweit es die Art der Arbeiten zuläßt, sind nach Möglichkeit solche Stoffe zu verwenden und solche Arbeitsverfahren anzuwenden, bei denen diese Einwirkungen nicht oder nur in einem geringeren Maße auftreten. Die Gesundheit gefährdende Gase oder Dämpfe sind nach Erfordernis an der Entstehungsstelle zu erfassen und abzuführen. Sofern sich bei Verwendung von Anstrich- und Isoliermitteln auch brennbare Gase oder Dämpfe in gefahrdrohender Menge ansammeln können, sind Maßnahmen zu treffen, damit diese nicht entzündet werden.

(10) In Schachtrohren, die zum Ein- und Ausfahren von Personen und zum Fördern von Material und Gerät dienen, darf während des Ein- und Ausfahrens von Personen, Material und Gerät nur gefördert werden, wenn hiefür ein eigener Schachtabschnitt zur Verfügung steht und Ein- oder Ausfahrende nicht gefährdet werden.

In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
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