§ 37 DTAV

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Vor jedem ersten Abstieg an einer neuen Arbeitsstelle und bei Wechsel der Signalperson hat der Taucher bei geöffnetem Helmfenster die Bedeutung der vorgeschriebenen und der vereinbarten Signale anzugeben.

(2) Zum Absteigen hat der Taucher, sofern hiefür keine andere geeignete Abstiegsmöglichkeit vorhanden ist, die Leiter (§ 34 Abs. 2) zu benützen; Hineinspringen in das Wasser ist verboten.

(3) Die Signalperson muß beim Absteigen des Tauchers dessen Ausrüstung unmittelbar unter der Wasseroberfläche auf undichte Stellen beobachten. Sinkt der Taucher zu schnell, so muß ihn die Signalperson sofort festhalten; gibt der Taucher sodann nicht zu erkennen, daß er weiter absteigen will, so ist er unverzüglich heraufzuziehen.

(4) Über die Schnelligkeit des Absteigens entscheidet der Taucher nach seinem körperlichen Befinden. Verspürt er körperliche Beschwerden, so hat er zu erkennen zu geben, daß er auftauchen will und muß auch sofort damit beginnen.

In Kraft seit 16.11.2004 bis 31.12.9999
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