(1) In jeder Arbeitskammer, Personen- und Kombinierten Schleuse, Rekompressionskammer und im Kompressorraum muß ein Druckmesser, in Personen- und Kombinierten Schleusen sowie in Rekompressionskammern überdies auch eine Uhr vorhanden sein, wobei Druckmesser und Uhr so angebracht sein müssen, daß sie von der mit der Druckregelung betrauten Person bei ihrer Tätigkeit gut beobachtet werden können. Außerdem muß sich an der Außenseite jeder Rekompressionskammer ein Druckmesser mit gleicher Skaleneinteilung und Meßgenauigkeit befinden, wie jener des Druckmessers innerhalb der Kammer. In Rekompressionskammern, bei einem Überdruck von mehr als 1,1 kp/cm2 auch in Personen- und Kombinierten Schleusen, muß der Druckverlauf in Abhängigkeit von der Zeit durch ein geeignetes Gerät selbsttätig mit der notwendigen Genauigkeit und Deutlichkeit aufgezeichnet werden.
(2) Druckmesser, nach deren Anzeige das Ein- und Ausschleusen von Personen sowie die Regelung des Überdruckes vorgenommen wird, und Druckmesser von Rekompressionskammern müssen einen Gehäusedurchmesser von mindestens 160 mm haben und geeicht sein; auf die ordnungsgemäße Funktion hinsichtlich der Druckanzeige ist zu achten. Bei einem Überdruck bis 2,5 kp/cm2 darf der Skalenendwert nicht mehr als 4 kp/cm2 und bei einem solchen über 2,5 kp/cm2 nicht mehr als 6 kp/cm2 betragen. Bei Druckmessern für Rekompressionskammern darf der Skalenendwert nicht über 8 kp/cm2 liegen.
(3) Zur Messung der Temperatur ist an geeigneter Stelle in Arbeitskammern, Personen- und Kombinierten Schleusen, in Rekompressionskammern und im Freien je ein Thermometer aufzuhängen. Die Thermometer müssen durch eine Metallhülse geschützt sein und in ihrer Meßgenauigkeit übereinstimmen. Das im Freien aufgehängte Thermometer muß einen Meßbereich von -30 ºC bis 50 ºC besitzen.
(4) Zur Messung der Luftfeuchtigkeit in den Arbeitskammern muß ein geeignetes Hygrometer im Büro der fachkundigen Aufsicht bereitgehalten werden.
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