(1) Das Auftauchen aus mehr als 10 m Tiefe muß stufenweise unter Einhaltung der erforderlichen Auftauchzeiten vor sich gehen; die Haltezeiten in den einzelnen Auftauchstufen und die gesamte Auftauchzeit müssen mindestens den diesbezüglichen Angaben im Anhang 6 entsprechen. Die Aufstiegsgeschwindigkeit zu den einzelnen Auftauchstufen hat etwa 18 m/min zu betragen. Bei Taucherarbeiten in Höhenlagen von mehr als 800 m muß die erforderliche Auftauchzeit jener Tauchtiefe entsprechen, die sich aus dem Produkt der tatsächlich erreichten Tauchtiefe und dem Quotienten aus dem Barometerstand auf Meereshöhe (760 mm) und dem Barometerstand auf der Tauchstelle ergibt. Die sich nach dieser fiktiven Tauchtiefe ergebenden Auftauchstufen sind mit dem reziproken Wert des nach der angegebenen Weise ermittelten Quotienten zu multiplizieren. In den so errechneten Auftauchstufen sind die der fiktiven Wassertiefe entsprechenden Haltezeiten einzuhalten. Die darnach für die verschiedenen Tauchtiefen sich ergebenden Auftauchzeiten, Auftauchstufen und Haltezeiten in diesen sind vor Beginn der Taucherarbeiten in einer Anweisung schriftlich festzuhalten; je eine Ausfertigung derselben ist der fachkundigen Person (§ 30 Abs. 2), dem Taucher und der Signalperson auszuhändigen. Der Einsatz der Taucher ist so festzulegen, daß die sich nach Anhang 6 ergebende gesamte Auftauchzeit 35 Minuten nicht übersteigt. Beträgt die Tauchtiefe mehr als 60 m, so sind die gesamten Auftauchzeiten und die Haltezeiten in den einzelnen Auftauchstufen auf Antrag vom Bundesminister für soziale Verwaltung für den Einzelfall festzusetzen.
(2) Steigt ein Taucher in Tiefen von mehr als 10 m innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden zweimal oder öfter ab, so sind die einzelnen Tauchzeiten zusammenzurechnen. Die für die einzelnen Tauchgänge erforderliche Auftauchzeit ist nach der Summe der einzelnen Tauchzeiten und der bei den Tauchgängen erreichten größten Tauchtiefen nach Abs. 1 zu bestimmen; die sich darnach ergebende gesamte Auftauchzeit (Anhang 6) darf den für die größte Tauchtiefe über dem doppelten Strich angegebenen Wert im allgemeinen nicht überschreiten. Hinsichtlich einer Überschreitung gilt § 38 Abs. 7 entsprechend.
(3) Klagt ein Taucher beim Auftauchen über Gliederschmerzen, so muß er auf die vorangegangene Auftauchstufe zurückgehen; beim Auftauchen sind sodann die Haltezeiten in den Auftauchstufen, wenn notwendig bis auf das Dreifache, zu erhöhen.
(4) Über das Auftauchen aus Tauchtiefen von mehr als 18 m ist von der Signalperson ein „Auftauchprotokoll“ nach dem Muster des Anhanges 7 zu führen. Nach dem Auftauchen hat der Taucher die Kenntnisnahme der Eintragungen im Protokoll durch seine Unterschrift zu bestätigen.
(5) Bleibt der Taucher auf der Leiter außerhalb des Wassers stehen, so muß die Signalperson die Sicherheitsleine weiterhin halten und sie überdies sicher befestigen; das Helmfenster darf erst geöffnet werden, nachdem sich der Taucher auf dem Taucherfahrzeug oder auf einem festen Standplatz befindet. Der Taucher muß beim Umkleiden vor Zugluft geschützt sein.
(6) Schießt der Taucher plötzlich hoch, sind Sicherheitsleine und Luftschlauch möglichst rasch einzuziehen. Muß der Taucher aus einer Tiefe von mehr als 10 m, in der er sich längere Zeit aufgehalten hat, plötzlich auftauchen oder schießt er aus einer solchen Tiefe plötzlich hoch, so muß er möglichst schnell auf eine Tauchtiefe gehen, die um 10 m größer ist als die der ursprünglichen Tauchtiefe entsprechende erste Auftauchstufe; nachdem sich der Taucher mindestens fünf Minuten in dieser Tiefe aufgehalten hat, darf er entsprechend Abs. 1 wieder auftauchen. Kann der Taucher jedoch nicht mehr unter Wasser gebracht werden oder klagt er über körperliche Beschwerden, die auf eine Tauchererkrankung schließen lassen, so ist er sofort unter einen Druck zu setzen, der mindestens der halben Tauchtiefe entspricht; dieser Druck ist entsprechend dem körperlichen Befinden des Tauchers allmählich zu verringern. Ist der Taucher beim plötzlichen Erreichen der Oberfläche bewußtlos, so darf er erst unter Druck gesetzt werden, nachdem er das Bewußtsein wiedererlangt hat oder wenigstens regelmäßig und kräftig atmet; dies gilt nicht in jenen Fällen, in denen das Unterdrucksetzen durch eine in medizinischer Hinsicht fachkundige Person überwacht wird.
(7) Bei Tauchtiefen von mehr als 24 m müssen eine geeignete Druckkammer und für die Verwendung derselben ausgebildete Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Die Druckkammer muß für einen Überdruck von mindestens 5,5 kp/cm2 geeignet sein. Soweit dies mit Rücksicht auf die zur Verfügung stehenden Transportmittel und die Zugänglichkeit der Tauchstelle möglich ist, soll eine Druckkammer verwendet werden, die mindestens zwei Personen Platz bietet. Auch muß Vorsorge getroffen sein, daß die Druckkammer möglichst rasch unter Druck gesetzt und der notwendige Druck über die zur Behandlung Drucklufterkrankter erforderliche Zeit aufrecht erhalten werden kann. Die Druckkammer muß mit einer Medikamentenschleuse ausgestattet und so eingerichtet sein, daß eine Sauerstoffbeatmung möglich ist. Die Tauchergruppe muß ferner Kenntnis vom Standort der ihrer Tauchstelle nächstgelegenen ortsfesten Druckkammer besitzen, in der Tauchererkrankungen behandelt werden können. Auch muß vor Beginn der Arbeiten festgelegt werden, in welcher Weise mit der für die Inbetriebnahme dieser Druckkammer zuständigen Person im Bedarfsfall Verbindung aufgenommen werden kann; hierüber muß ein Vormerk im Bereich der Tauchstelle aufliegen.
(8) Nach Abschluß der Taucherarbeiten ist das Tauchergerät auf seinen ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Das Gerät darf erst wieder verwendet werden, wenn festgestellte Schäden behoben worden sind.
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