§ 40 DTAV Umkleideraum

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Im Bereich der Tauchstelle muß ein gut heizbarer und entsprechend eingerichteter Raum für das Umkleiden sowie für den Aufenthalt zur Verfügung stehen. Den Tauchern sind nötigenfalls für den Weg zum Umkleideraum wärmende Decken oder Mäntel zur Verfügung zu stellen. Für den Umkleideraum muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sichergestellt sein.

(2) Zum Trocknen nasser oder feuchter Bekleidungsstücke muß eine geeignete Einrichtung vorhanden sein. Es ist dafür zu sorgen, daß bei Arbeitsbeginn die Bekleidungsstücke in trockenem Zustand zur Verfügung stehen.

In Kraft seit 16.11.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 DTAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 DTAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 DTAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 DTAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 DTAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39 DTAV
§ 41 DTAV