§ 30 DTAV Tauchergruppe

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2004 bis 31.12.9999

2. ABSCHNITT

Taucherarbeiten mit Schlauch-Helmtauchergeräten

Tauchergruppe

§ 30. (1) Taucherarbeiten dürfen nur von einer Tauchergruppe unter Aufsicht einer zuverlässigen fachkundigen Person ausgeführt werden. Die Zusammensetzung der Tauchergruppe ist dem Arbeitszweck und den voraussichtlichen Schwierigkeiten der Arbeiten anzupassen; sie muß jedoch mindestens aus zwei Tauchern und zwei weiteren Personen bestehen, von denen der einen die Signalgebung (SignalmannSignalperson) und der anderen die Versorgung des Tauchers mit Atemgas (Gasmanndie für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person) obliegt. Müssen für die fernmündliche Verständigung mit dem Taucher Sprech- und Hörgeräte von Hand gehalten werden, so muß der Tauchergruppe noch zusätzlich ein Telefonist angehören.

(2) Weisungen für die Tauchergruppe dürfen nur von der fachkundigen Person erteilt werden. Fachkundige Personen sind solche, die mindestens eine Ausbildung als Taucher oder als SignalmannSignalperson erhalten haben und entsprechende Berufserfahrungen besitzen. Als fachkundige Person kann auch jener Taucher tätig sein, der nicht eingesetzt ist. Auch für diesen Taucher muß eine vollständige Taucherausrüstung für den Einsatz im Notfall zur Verfügung stehen; bei schwierigen Arbeiten muß dieser Taucher zum sofortigen Einsatz bereitstehen. Ist der zweite Taucher mit der Aufsicht über die Tauchergruppe betraut, so obliegt die Aufsicht während eines Einsatzes beider Taucher dem Signalmannder Signalperson.

(3) Das Personal der Tauchergruppe muß für die ihm obliegenden Arbeiten in körperlicher und geistiger Hinsicht geeignet sein und aus hiefür ausgebildeten Personen bestehen. Alle Personen, die der Tauchergruppe angehören, müssen, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt wird, mindestens das 19. Lebensjahr vollendet haben.

Stand vor dem 15.11.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 15.11.2004

2. ABSCHNITT

Taucherarbeiten mit Schlauch-Helmtauchergeräten

Tauchergruppe

§ 30. (1) Taucherarbeiten dürfen nur von einer Tauchergruppe unter Aufsicht einer zuverlässigen fachkundigen Person ausgeführt werden. Die Zusammensetzung der Tauchergruppe ist dem Arbeitszweck und den voraussichtlichen Schwierigkeiten der Arbeiten anzupassen; sie muß jedoch mindestens aus zwei Tauchern und zwei weiteren Personen bestehen, von denen der einen die Signalgebung (SignalmannSignalperson) und der anderen die Versorgung des Tauchers mit Atemgas (Gasmanndie für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person) obliegt. Müssen für die fernmündliche Verständigung mit dem Taucher Sprech- und Hörgeräte von Hand gehalten werden, so muß der Tauchergruppe noch zusätzlich ein Telefonist angehören.

(2) Weisungen für die Tauchergruppe dürfen nur von der fachkundigen Person erteilt werden. Fachkundige Personen sind solche, die mindestens eine Ausbildung als Taucher oder als SignalmannSignalperson erhalten haben und entsprechende Berufserfahrungen besitzen. Als fachkundige Person kann auch jener Taucher tätig sein, der nicht eingesetzt ist. Auch für diesen Taucher muß eine vollständige Taucherausrüstung für den Einsatz im Notfall zur Verfügung stehen; bei schwierigen Arbeiten muß dieser Taucher zum sofortigen Einsatz bereitstehen. Ist der zweite Taucher mit der Aufsicht über die Tauchergruppe betraut, so obliegt die Aufsicht während eines Einsatzes beider Taucher dem Signalmannder Signalperson.

(3) Das Personal der Tauchergruppe muß für die ihm obliegenden Arbeiten in körperlicher und geistiger Hinsicht geeignet sein und aus hiefür ausgebildeten Personen bestehen. Alle Personen, die der Tauchergruppe angehören, müssen, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt wird, mindestens das 19. Lebensjahr vollendet haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten