§ 36 DTAV Vorbereitung des Tauchers

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Vor Beginn der Taucherarbeiten ist der Taucher über Schiffsverkehr, bekannte Strömungs- und Grundverhältnisse sowie allfällige Gefahrenstellen, wie elektrische Unterwasserkabel, Saugrohrleitungen, Unterspülungen oder Hindernisse, die nicht beseitigt werden können, eingehend zu unterrichten.

(2) Jeder Taucher muß stets ein Tauchermesser mitführen. Beim Tauchen in kaltem Wasser hat der Taucher die notwendigen warmen Kleidungsstücke zu tragen und, soweit es die Art der Arbeit gestattet, geeignete Handschuhe zu benützen. Bei Tauchtiefen von mehr als 10 m dürfen Taucheranzüge mit angearbeiteten Handschuhen nicht verwendet werden.

(3) Taucher, die an Erkältungskrankheiten leiden, wie an Schnupfen, Katarrh oder Husten, dürfen Taucherarbeiten nicht ausführen.

(4) Beim Anlegen des Taucheranzuges ist darauf zu achten, daß der Anzug richtig und sorgfältig zusammengesetzt wird; Taucher und Signalperson haben sich von der ordnungsgemäßen Funktion des Tauchergerätes zu überzeugen. Das Brustgewicht muß mit Druckluft von dem für dieses bestimmten Druck gefüllt und mit dem Taucherhelm verbunden sein; die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person hat darauf besonders zu achten.

(5) Die Sicherheitsleine muß am Taucheranzug so befestigt und der Luftzuführungsschlauch muß so geführt werden, daß sie vom Taucher stets leicht erreicht werden können.

In Kraft seit 16.11.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 DTAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 DTAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 DTAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 DTAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 DTAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 DTAV
§ 37 DTAV