Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Verständigung mit dem Taucher hat durch ein Telefongerät zu erfolgen. Bei Ausfall der Sprechverbindung oder in Notfällen sind Zeichen mit der Sicherheitsleine zu geben. Die Sicherheitsleine muß so fest sein, daß sie bei Belastung mit 500 kp nicht reißt; entspricht das Telefonkabel dieser Forderung, so kann es auch als Sicherheitsleine verwendet werden.
(2)Absatz 2Zur Verständigung mittels Sicherheitsleine sind jedenfalls folgende Signale zu verwenden:
Zahl der Züge:
Bedeutung:
1
„Halt!“
2
„Weniger Luft!“
3
„Mehr Luft!“
4
„Fertig zum Auftauchen!“
Rütteln
Notsignal, „Auftauchen!“
(3)Absatz 3Außer den im Abs. 2 angeführten Signalen können auch noch andere angewendet werden, wenn diese besonders vereinbart wurden.Außer den im Absatz 2, angeführten Signalen können auch noch andere angewendet werden, wenn diese besonders vereinbart wurden.
In Kraft seit 16.11.2004 bis 31.12.9999
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