Norm: DSt 1872 §47 Abs3DSt 1872 §53 Abs3
Rechtssatz: Nur die Verletzung persönlicher Rechte gibt einem Dritten das Recht zur Anfechtung eine Ablassungsbeschlusses; das Recht und die Pflicht einer auswärtigen Standesvertretung, die Interessen ihrer Kammermitglieder zu wahren, genügt nicht. Entscheidungstexte Bkd 20/62 Entscheidungstext OGH 10.05.1962 Bkd 20/62 ... mehr lesen...