Norm: AußStrG §11 Abs2 B3DSt 1872 §44
Rechtssatz: Durch die Beseitigung der Bestellung eines über Antrag des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für ein Disziplinarverfahren bestellten Zustellkurators würde in bereits erworbene Rechte der Rechtsanwaltskammer eingegriffen. Entscheidungstexte 6 Ob 636/81 Entscheidungstext OGH 01.07.1981 6 Ob 636/81 ... mehr lesen...