Entscheidungsgründe: I. 1. a) Die Bf. ist Rechtsanwalt. Sie hatte ihren Kanzleisitz in Mödling. Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und das Bgld. (im folgenden kurz: Disziplinarrat) hat ihr mit Beschluß vom 8. August 1979, D 51/1977, D 85/1979, "für die Dauer der vom Landesgericht für Strafsachen Wien gegen sie zu 24d Vr 2709/78 geführten Voruntersuchung und der vom gleichen Gericht gegen sie zu 25c Vr 5800/75 gepflogenen Vorerhebungen bis zu deren jeweiliger... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art83 Abs2B-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabABGB §276DSt 1872 §44 Abs2
Rechtssatz: Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter; gerechtfertigte Annahme der Abwesenheit der Bf.; rechtswirksame Zustellung eines Beschlusses des Disziplinarrates an den vom Gericht bestellten Zustellkurator; Zurückweisung des Rechtsmittels als verspätet daher zu Recht er... mehr lesen...