§ 24 DpG Sammelurkunden - Bundesschuldbuchforderungen

Depotgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile

a)

an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,

b)

an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt,

c)

an einer Bundesschuldbuchforderung und,

d)

an einer Aktiensammelurkunde. und

e)

an einer digitalen Sammelurkunde.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 28.07.2011 bis 25.03.2021

Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile

a)

an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,

b)

an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt,

c)

an einer Bundesschuldbuchforderung und,

d)

an einer Aktiensammelurkunde. und

e)

an einer digitalen Sammelurkunde.

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