§ 24 DpG Sammelurkunden - Bundesschuldbuchforderungen

Depotgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999
§ 24.Paragraph 24,

Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des Paragraph 23, gelten sinngemäß für die Anteile

  1. a)Litera aan einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,
  2. b)Litera ban einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt,
  3. c)Litera can einer Bundesschuldbuchforderung und,
  4. d)Litera dan einer Aktiensammelurkunde und
  5. de)Litera dean einer Aktiensammelurkundedigitalen Sammelurkunde.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 28.07.2011 bis 25.03.2021
§ 24.Paragraph 24,

Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des Paragraph 23, gelten sinngemäß für die Anteile

  1. a)Litera aan einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,
  2. b)Litera ban einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt,
  3. c)Litera can einer Bundesschuldbuchforderung und,
  4. d)Litera dan einer Aktiensammelurkunde und
  5. de)Litera dean einer Aktiensammelurkundedigitalen Sammelurkunde.

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