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Ist der Beamte infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 1 Z 5 zweiter Satz Z 5 dieses Gesetzes oder des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 5 der Vertragsbedienstetenordnung 1995nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht mit einer höherwertigen Verwendung (Funktion) nach § 2 Abs. 3 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes betraut wordenberuflich aufgestiegen, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Beamten zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 14 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
Ist der Beamte infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 1 Z 5 zweiter Satz Z 5 dieses Gesetzes oder des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 5 der Vertragsbedienstetenordnung 1995nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht mit einer höherwertigen Verwendung (Funktion) nach § 2 Abs. 3 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes betraut wordenberuflich aufgestiegen, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Beamten zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 14 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.