§ 59 DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Der Beamte, der

1.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, Mitglied einer Landesregierung, Amtsführender Präsident oder Vizepräsident des Stadtschulrates für Wien, Bezirksvorsteher eines Wiener Gemeindebezirkes oder

2.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

Der Beamte, der

1.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, Mitglied einer Landesregierung, Amtsführender Präsident oder Vizepräsident des Stadtschulrates für Wien, Bezirksvorsteher eines Wiener Gemeindebezirkes oder

2.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.

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