§ 11 DO 1994 Anstellungsbescheid und Informationen zum Dienstverhältnis

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
(1) Im Bescheid, mit dem eine Person angestellt wird, ist auch auszusprechen,

1.

zu welchem Zeitpunkt die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 wirksam wird und

2.

in welches Schema und in welche Verwendungsgruppe und Beamtengruppe der Beamte eingereiht ist.

(2) Dem Bescheid ist beizufügen:

1.

Bekanntgabe des Dienstortes des Beamten,

2.

ein Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis des Beamten im wesentlichen folgende gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden:

a)

Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56 (insbesondere in bezug auf Arbeitszeit, Urlaub, Probedienstzeit, Dienstpflichten, Auflösung des Dienstverhältnisses, allfällig vom Dienstgeber einzuhaltende Kündigungsfristen, Disziplinarrecht),

b)

Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55 (in bezug auf das Diensteinkommen und dessen Auszahlung),

c)

Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969 (in bezug auf Ansprüche auf Leistungen aus Anlaß eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit),

d)

Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67 (in bezug auf Pensionsansprüche),

e)

Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 (in bezug auf Ansprüche auf eine Ruhe- oder Versorgungsgenußzulage).

  1. (1)Absatz einsIm Bescheid, mit dem eine Person angestellt wird, ist auch auszusprechen,
    1. 1.Ziffer einszu welchem Zeitpunkt die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 wirksam wird und
    2. 2.Ziffer 2in welches Schema und in welche Verwendungsgruppe und Beamtengruppe der Beamte eingereiht ist.
  2. (2)Absatz 2Dem Bescheid ist beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsBekanntgabe des Dienstortes des Beamten,
    2. 2.Ziffer 2ein Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis des Beamten im wesentlichen folgende gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden:
      1. a)Litera aDienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56 (insbesondere in Bezug auf Dienstpflichten und Disziplinarrecht),Dienstordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 56 (insbesondere in Bezug auf Dienstpflichten und Disziplinarrecht),
      2. b)Litera bBesoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55 ,Besoldungsordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 55 ,
      3. c)Litera cUnfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969 (in bezug auf Ansprüche auf Leistungen aus Anlaß eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit),
      4. d)Litera dPensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67 (in bezug auf Pensionsansprüche),Pensionsordnung 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 67 (in bezug auf Pensionsansprüche),
      5. e)Litera eRuhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 (in bezug auf Ansprüche auf eine Ruhe- oder Versorgungsgenußzulage).Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 72 (in bezug auf Ansprüche auf eine Ruhe- oder Versorgungsgenußzulage).
  3. (3)Absatz 3Der Beamte ist bei Begründung und Änderung des Dienstverhältnisses darüber hinaus über folgende Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung und den Sitz der Dienstgeberin,
    2. 2.Ziffer 2die Dauer und die Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,
    3. 3.Ziffer 3das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Kündigungsfristen,
    4. 4.Ziffer 4das Ausmaß der Normalarbeitszeit sowie gegebenenfalls die Modalitäten im Zusammenhang mit Mehrdienstleistungen und deren Vergütungen sowie mit einem Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst,
    5. 5.Ziffer 5das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
    6. 6.Ziffer 6die Bezüge, einzelne Bezugsteile, allfällige Nebengebühren und sonstige Zulagen sowie die Modalität der Bezugsauszahlung,
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls die Aus- und Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind,
    8. 8.Ziffer 8Angaben des Krankenfürsorgeträgers, der Krankenfürsorgebeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhält.
  4. (4)Absatz 4Die Informationen nach Abs. 3 Z 2 bis 8 können durch Hinweis auf die Bestimmungen der in Abs. 2 Z 2 angeführten Gesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.Die Informationen nach Absatz 3, Ziffer 2 bis 8 können durch Hinweis auf die Bestimmungen der in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Gesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Informationen zum Dienstverhältnis nach Abs. 1 bis 3 sind dem Beamten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Abs. 4 genannten Informationen von dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.Die Informationen zum Dienstverhältnis nach Absatz eins bis 3 sind dem Beamten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Absatz 4, genannten Informationen von dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
  6. (6)Absatz 6Informationen über Änderungen von in Abs. 1 bis 3 genannten Aspekten bedürfen der Schriftlichkeit und sind dem Beamten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Informationen über Änderungen von in Abs. 1 bis 3 genannten Aspekten bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die gemäß Abs. 4 verwiesen wird, beruhen.Informationen über Änderungen von in Absatz eins bis 3 genannten Aspekten bedürfen der Schriftlichkeit und sind dem Beamten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Informationen über Änderungen von in Absatz eins bis 3 genannten Aspekten bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die gemäß Absatz 4, verwiesen wird, beruhen.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2023
(1) Im Bescheid, mit dem eine Person angestellt wird, ist auch auszusprechen,

1.

zu welchem Zeitpunkt die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 wirksam wird und

2.

in welches Schema und in welche Verwendungsgruppe und Beamtengruppe der Beamte eingereiht ist.

(2) Dem Bescheid ist beizufügen:

1.

Bekanntgabe des Dienstortes des Beamten,

2.

ein Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis des Beamten im wesentlichen folgende gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden:

a)

Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56 (insbesondere in bezug auf Arbeitszeit, Urlaub, Probedienstzeit, Dienstpflichten, Auflösung des Dienstverhältnisses, allfällig vom Dienstgeber einzuhaltende Kündigungsfristen, Disziplinarrecht),

b)

Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55 (in bezug auf das Diensteinkommen und dessen Auszahlung),

c)

Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969 (in bezug auf Ansprüche auf Leistungen aus Anlaß eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit),

d)

Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67 (in bezug auf Pensionsansprüche),

e)

Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 (in bezug auf Ansprüche auf eine Ruhe- oder Versorgungsgenußzulage).

  1. (1)Absatz einsIm Bescheid, mit dem eine Person angestellt wird, ist auch auszusprechen,
    1. 1.Ziffer einszu welchem Zeitpunkt die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 wirksam wird und
    2. 2.Ziffer 2in welches Schema und in welche Verwendungsgruppe und Beamtengruppe der Beamte eingereiht ist.
  2. (2)Absatz 2Dem Bescheid ist beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsBekanntgabe des Dienstortes des Beamten,
    2. 2.Ziffer 2ein Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis des Beamten im wesentlichen folgende gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden:
      1. a)Litera aDienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56 (insbesondere in Bezug auf Dienstpflichten und Disziplinarrecht),Dienstordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 56 (insbesondere in Bezug auf Dienstpflichten und Disziplinarrecht),
      2. b)Litera bBesoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55 ,Besoldungsordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 55 ,
      3. c)Litera cUnfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969 (in bezug auf Ansprüche auf Leistungen aus Anlaß eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit),
      4. d)Litera dPensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67 (in bezug auf Pensionsansprüche),Pensionsordnung 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 67 (in bezug auf Pensionsansprüche),
      5. e)Litera eRuhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 (in bezug auf Ansprüche auf eine Ruhe- oder Versorgungsgenußzulage).Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 72 (in bezug auf Ansprüche auf eine Ruhe- oder Versorgungsgenußzulage).
  3. (3)Absatz 3Der Beamte ist bei Begründung und Änderung des Dienstverhältnisses darüber hinaus über folgende Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung und den Sitz der Dienstgeberin,
    2. 2.Ziffer 2die Dauer und die Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,
    3. 3.Ziffer 3das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Kündigungsfristen,
    4. 4.Ziffer 4das Ausmaß der Normalarbeitszeit sowie gegebenenfalls die Modalitäten im Zusammenhang mit Mehrdienstleistungen und deren Vergütungen sowie mit einem Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst,
    5. 5.Ziffer 5das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
    6. 6.Ziffer 6die Bezüge, einzelne Bezugsteile, allfällige Nebengebühren und sonstige Zulagen sowie die Modalität der Bezugsauszahlung,
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls die Aus- und Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind,
    8. 8.Ziffer 8Angaben des Krankenfürsorgeträgers, der Krankenfürsorgebeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhält.
  4. (4)Absatz 4Die Informationen nach Abs. 3 Z 2 bis 8 können durch Hinweis auf die Bestimmungen der in Abs. 2 Z 2 angeführten Gesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.Die Informationen nach Absatz 3, Ziffer 2 bis 8 können durch Hinweis auf die Bestimmungen der in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Gesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Informationen zum Dienstverhältnis nach Abs. 1 bis 3 sind dem Beamten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Abs. 4 genannten Informationen von dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.Die Informationen zum Dienstverhältnis nach Absatz eins bis 3 sind dem Beamten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Absatz 4, genannten Informationen von dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
  6. (6)Absatz 6Informationen über Änderungen von in Abs. 1 bis 3 genannten Aspekten bedürfen der Schriftlichkeit und sind dem Beamten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Informationen über Änderungen von in Abs. 1 bis 3 genannten Aspekten bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die gemäß Abs. 4 verwiesen wird, beruhen.Informationen über Änderungen von in Absatz eins bis 3 genannten Aspekten bedürfen der Schriftlichkeit und sind dem Beamten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Informationen über Änderungen von in Absatz eins bis 3 genannten Aspekten bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die gemäß Absatz 4, verwiesen wird, beruhen.

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