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§ 4. (1) Ab 1. Jänner 1979 kommt der Bund für die Pensionsansprüche der in den §§ 14 und 15 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes, BGBl. Nr. 194/1968, genannten Bediensteten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf, die diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Dorotheums-Bedienstetengesetzes gegen das Dorotheum gehabt haben. Der ruhegenußfähige Monatsbezug der Dorotheumsbediensteten des Ruhestandes ändert sich abDie Pensionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 um denselben Hundertsatz, umeines jeden Jahres nach den sich bei einem BundesbeamtenBestimmungen des Dienststandes das Gehalt§ 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändertjeweils geltenden Fassung, anzupassen.
(2) Ab 1. Jänner 1979 ist das Bundespensionsamt für die öffentlich-rechtlich Bediensteten des Dorotheums, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen Dienstbehörde. Gegen Bescheide der Dienstbehörde steht die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen offen.
(3) Auf die von Abs. 1 erfaßten Pensionsansprüche sind die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4. (1) Ab 1. Jänner 1979 kommt der Bund für die Pensionsansprüche der in den §§ 14 und 15 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes, BGBl. Nr. 194/1968, genannten Bediensteten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf, die diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Dorotheums-Bedienstetengesetzes gegen das Dorotheum gehabt haben. Der ruhegenußfähige Monatsbezug der Dorotheumsbediensteten des Ruhestandes ändert sich abDie Pensionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 um denselben Hundertsatz, umeines jeden Jahres nach den sich bei einem BundesbeamtenBestimmungen des Dienststandes das Gehalt§ 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändertjeweils geltenden Fassung, anzupassen.
(2) Ab 1. Jänner 1979 ist das Bundespensionsamt für die öffentlich-rechtlich Bediensteten des Dorotheums, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen Dienstbehörde. Gegen Bescheide der Dienstbehörde steht die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen offen.
(3) Auf die von Abs. 1 erfaßten Pensionsansprüche sind die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.