§ 2 CGW Träger der Behindertenhilfe, Rechtsansprüche, vertragliche Leistungen

CGW - Chancengleichheitsgesetz Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Träger der Behindertenhilfe ist der Fonds Soziales Wien (FSW). Förderungen des 1. Abschnittes werden vom FSW gewährt.

(2) Auf Förderungen für Leistungen nach §§ 9, 12 Abs. 2, 13 und 15 Abs. 2 besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Auf Förderungen für Leistungen nach §§ 7, 8, 10, 11, 12 Abs. 3, 14, 15 Abs. 3, 16 und 17 besteht kein Rechtsanspruch. Der FSW erlässt Richtlinien für die Gewährung dieser Förderungen. Diese Richtlinien werden in geeigneter Weise kundgemacht.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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