§ 59a BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 bis 19 und Abs. 2 in den Konzernanhang aufzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 59a BWG


Kommentar zum § 59a BWG von Dr. Marlon POSSARD

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IFRS und IAS – Internationale Rechnungslegungsstandards iSd § 59a BWG

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§ 59a BWG | 1. Version | 170 Aufrufe | 05.08.24

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