§ 59a BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 bis 19 und Abs. 2 in den Konzernanhang aufzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 59a BWG


Kommentar zum § 59a BWG von Dr. Marlon POSSARD

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IFRS und IAS – Internationale Rechnungslegungsstandards iSd § 59a BWG

Nur die von der EU übernommenen IFRS sind für die Erstellung eines Abschlusses nach IFRS maßgeblich. Gerade im Hinblick auch den für die Bankbilanzierung wichtigen Bereich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 wurden jedoch einige IFRS-Regelungen zunächst n... mehr lesen...

§ 59a BWG | 1. Version | 202 Aufrufe | 05.08.24

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