Kommentar zum § 59a BWG

Dr. Marlon POSSARD am 05.08.2024

IFRS und IAS – Internationale Rechnungslegungsstandards iSd § 59a BWG

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Nur die von der EU übernommenen IFRS sind für die Erstellung eines Abschlusses nach IFRS maßgeblich. Gerade im Hinblick auch den für die Bankbilanzierung wichtigen Bereich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 wurden jedoch einige IFRS-Regelungen zunächst nicht in EU-Recht übernommen. Dies bezog sich insbesondere auf einige Bestimmungen zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (Stichworte: Portfolio-Fair-Value-Hedge und Risikomanagement). Seit 01.01.2018 wurde der IAS 39 weitestgehend aufgrund der verpflichtenden Primäranwendung des IFRS 9 (Bilanzierung von Finanzinstrumenten) zurückgedrängt. Es bestehen nur mehr wenige Ausnahmen zur Anwendung des normierten IAS 39, ua in Bezug auf das sog. „Hedge Accounting“. Mit der Ersetzung des IAS 39 durch IFRS 9 und seinem Modell der Wertminderung wird das Ziel verfolgt, die Komplexitäten des IAS 39 aufzulösen und mittels IFRS 9 zu minimieren. IFRS 9 umfasst die Regulatorik hinsichtlich der Einordnung und Jurierung finanzieller Verbindlichkeiten und Vermögenswerte und beinhaltet grundlegende neue Vorschriften für Finanzinstrumente.[1] Mit Verweis auf die §§ 190, 201 Abs. 3 UGB müssen Bilanzierungen, die Sicherungsbeziehungen umfassen, sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht nun wie folgt ausgestaltet sein:[2] (1) Qualitative Eignung des Grundgeschäfts, (2) Absicherungsbedarf; (3) Absicherungsziel, (4) Eignung des Derivats als Sicherungsgeschäft in qualitativer Hinsicht, (5) Designation, (6) Effektivität und (7) Dokumentation.[3]


[1] Vgl  VO (EU) 2016/2067, abrufbar unter eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R2067&from=PT, zuletzt abgerufen am 05.08.2024

[2] Vgl AFRAC, Derivate und Sicherungsbeziehungen (2023), Rz 62

[3] Vgl AFRAC, Derivate und Sicherungsbeziehungen (2023), Rz 63

 


§ 59a BWG | 1. Version | 169 Aufrufe | 05.08.24
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Marlon POSSARD
Zitiervorschlag: Dr. Marlon POSSARD in jusline.at, BWG, § 59a, 05.08.2024
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