§ 53 BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Posten 11 und 12 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Forderungen, die in den Aktivposten 3 und 4 ausgewiesen sind, und für Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken, die in den Posten 1 und 2 unter der Bilanz ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen sowie aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen.

(2) Diese Posten umfassen auch den Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in den unter den Aktivposten 5 und 6 erfaßten Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen im Sinne des § 55 Abs. 2 bewertet werden und nicht Teil des Handelsbestandes sind, sowie der Wertberichtigungen und der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf solche Wertpapiere, wobei, wenn § 56 Abs. 5 angewendet worden ist, der Unterschied berücksichtigt wird, der sich aus der Anwendung des § 56 Abs. 5 ergibt. Die Bezeichnung der Posten ist bei Einbeziehung dieser Erträge und Aufwendungen entsprechend zu ändern.

(3) Die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 1 und 2 können aufgerechnet werden.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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