Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsAls Zinsen und ähnliche Erträge sowie Zinsen und ähnliche Aufwendungen sind insbesondere auszuweisen:
1.Ziffer einsdie Erträge aus den in den Aktivposten 1 bis 5 der Anlage 2 zu § 43 Teil 1 bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht auf die Form der Berechnung; ferner die Erträge und Ertragsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß § 56 Abs. 2 und 3;die Erträge aus den in den Aktivposten 1 bis 5 der Anlage 2 zu Paragraph 43, Teil 1 bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht auf die Form der Berechnung; ferner die Erträge und Ertragsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß Paragraph 56, Absatz 2 und 3;
2.Ziffer 2die Aufwendungen für die in den Passivposten 1, 2, 3, 7 und 8 der Anlage 2 zu § 43 Teil 1 bilanzierten Verbindlichkeiten, ohne Rücksicht auf die Form der Berechnung; ferner die Aufwendungen und Aufwandsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß § 56 Abs. 2 und 3;die Aufwendungen für die in den Passivposten 1, 2, 3, 7 und 8 der Anlage 2 zu Paragraph 43, Teil 1 bilanzierten Verbindlichkeiten, ohne Rücksicht auf die Form der Berechnung; ferner die Aufwendungen und Aufwandsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß Paragraph 56, Absatz 2 und 3;
3.Ziffer 3die Erträge und Aufwendungen mit Zinsencharakter, die sich aus gedeckten Termingeschäften bei Verteilung auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäftes ergeben;
4.Ziffer 4die Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderung bzw. der Verbindlichkeit berechnet werden.
(2)Absatz 2Als Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen sind auch Erträge aus Investmentfondsanteilen auszuweisen.
(3)Absatz 3Provisionserträge und Provisionsaufwendungen sind die im Dienstleistungsgeschäft anfallenden Erträge und Aufwendungen, insbesondere:
1.Ziffer einsBürgschaftsprovisionen, Provisionen für die Verwaltung von Krediten für Rechnung anderer Kreditgeber und für den Handel mit Wertpapieren;
2.Ziffer 2Provisionen und andere Erträge und Aufwendungen im Zahlungsverkehr, Kontoführungsgebühren und Gebühren für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren;
3.Ziffer 3Provisionen aus dem Devisen-, Sorten- und Edelmetallhandel;
4.Ziffer 4Provisionen für die Vermittlertätigkeit bei Kreditgeschäften, Sparverträgen und Versicherungsverträgen.
(4)Absatz 4Als Erträge/Aufwendungen aus Finanzgeschäften sind auszuweisen:
1.Ziffer einsDer Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen bewertet werden und Teil des Handelsbestandes sind, sowie der Wertberichtigungen auf diese Wertpapiere und Erträge aus der Auflösung dieser Wertberichtigungen;
2.Ziffer 2der Saldo der Erträge und Aufwendungen des Devisengeschäfts;
3.Ziffer 3der Salden der Erträge und Aufwendungen aus Handelsgeschäften mit sonstigen Vermögensgegenständen, insbesondere Edelmetallen, und mit Finanzinstrumenten.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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