Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme
je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern Paragraph 275, Absatz 2, UGB anzuwenden.
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