§ 60a BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Für die Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften und für den Sparkassenprüfungsverband gelten Art. 4, Art. 6, Art. 8 Abs. 5 lit. a, Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66, nicht.

(2) Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „Abschlussprüfer“ oder „Prüfungsgesellschaften“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten.

(3) Art. 17 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „verantwortliche Prüfungspartner“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten.

(4) Soferne juristische Personen zu auftragsverantwortlichen Revisoren bestellt werden, gelten für diese juristische Personen die Ausnahmen gemäß dieser Bestimmung nicht.

In Kraft seit 17.06.2016 bis 31.12.9999
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