§ 59a BWG

Bankwesengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGBUGB aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGBUGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 bis 1519 und Abs. 2 in den Konzernanhang aufzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2013

Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGBUGB aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGBUGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 bis 1519 und Abs. 2 in den Konzernanhang aufzunehmen.

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