Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGBUGB aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGBUGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 bis 1519 und Abs. 2 in den Konzernanhang aufzunehmen.
Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGBUGB aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGBUGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 bis 1519 und Abs. 2 in den Konzernanhang aufzunehmen.