Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAuf ausländische Währung lautende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind zum Mittelkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.
(2)Absatz 2Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.
(3)Absatz 3Die Differenz zwischen dem Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und der Termingeschäfte und dem Betrag, der sich aus der Umrechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 ergibt, ist in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 58 BWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 BWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 58 BWG