§ 58 BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Auf ausländische Währung lautende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind zum Mittelkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.

(2) Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.

(3) Die Differenz zwischen dem Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und der Termingeschäfte und dem Betrag, der sich aus der Umrechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 ergibt, ist in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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